Ja. Wer eine elektronische Kasse einsetzt, unterliegt der Belegausgabepflicht: Jedem Kunden muss unmittelbar bei Abschluss des Vorgangs ein Beleg zur Verfügung gestellt werden. Das heißt aber nicht, dass der Kunde ihn mitnehmen muss — er darf ihn liegen lassen. Der Beleg darf auch elektronisch bereitgestellt werden, etwa als QR-Code oder per E-Mail, sofern der Kunde zustimmt. Eine Befreiung ist möglich, wenn Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen verkauft werden und die Belegausgabe unzumutbar ist — sie muss aber einzeln beim Finanzamt beantragt und bewilligt werden. Auf sie zu hoffen, ohne sie zu haben, ist keine Strategie.
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Ja. Wer eine elektronische Kasse einsetzt, unterliegt der Belegausgabepflicht: Jedem Kunden muss unmittelbar bei Abschluss des Vorgangs ein Beleg zur Verfügung gestellt werden. Das heißt aber nicht, dass der Kunde ihn mitnehmen muss — er darf ihn liegen lassen. Der Beleg darf auch elektronisch bereitgestellt werden, etwa als QR-Code oder per E-Mail, sofern der Kunde zustimmt. Eine Befreiung ist möglich, wenn Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen verkauft werden und die Belegausgabe unzumutbar ist — sie muss aber einzeln beim Finanzamt beantragt und bewilligt werden. Auf sie zu hoffen, ohne sie zu haben, ist keine Strategie.