Zum Ende jedes Geschäftsjahres, wenn du bilanzierst — also als Kaufmann im Handelsregister oder als Kapitalgesellschaft. Wer seinen Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, braucht grundsätzlich keine Inventur, es sei denn, es geht um Handelsware, die zum Bilanzstichtag noch im Lager liegt und beim Wechsel der Gewinnermittlungsart eine Rolle spielt. Die Inventur ist körperlich: zählen, messen, wiegen — nicht aus dem Warenwirtschaftssystem abschreiben. Zulässig sind Erleichterungen wie die Stichprobeninventur oder die zeitverschobene Inventur, wenn das Lager ordnungsgemäß fortgeschrieben wird.
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Zum Ende jedes Geschäftsjahres, wenn du bilanzierst — also als Kaufmann im Handelsregister oder als Kapitalgesellschaft. Wer seinen Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, braucht grundsätzlich keine Inventur, es sei denn, es geht um Handelsware, die zum Bilanzstichtag noch im Lager liegt und beim Wechsel der Gewinnermittlungsart eine Rolle spielt. Die Inventur ist körperlich: zählen, messen, wiegen — nicht aus dem Warenwirtschaftssystem abschreiben. Zulässig sind Erleichterungen wie die Stichprobeninventur oder die zeitverschobene Inventur, wenn das Lager ordnungsgemäß fortgeschrieben wird.