Drei Stichtage entscheiden, ab wann du E-Rechnungen empfangen und ausstellen musst. Hier ist die kurze, verlässliche Version ohne Steuerlatein.
| Stichtag | Pflicht | Betroffen |
|---|---|---|
| seit 1.1.2025 | E-Rechnungen empfangen, verarbeiten, archivieren | Alle inländischen Unternehmen, auch Kleinunternehmer |
| ab 1.1.2027 | E-Rechnungen ausstellen | Unternehmen mit Vorjahresumsatz > 800.000 € (Bezugsjahr 2026) |
| ab 1.1.2028 | E-Rechnungen ausstellen | Alle übrigen inländischen Unternehmen |
Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen im B2B-Verkehr E-Rechnungen empfangen, lesen und GoBD-konform archivieren können – unabhängig von Umsatz, Rechtsform oder Kleinunternehmerstatus. Ein reines E-Mail-Postfach reicht formal zum Entgegennehmen, ohne passende Software siehst du aber nur eine XML-Datei, die sich nicht sauber prüfen oder ablegen lässt.
Ab dem 1. Januar 2027 wird die Ausstellung von E-Rechnungen für Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 € Pflicht – Bezugsjahr ist 2026. Wer darunter liegt, darf mit Zustimmung des Empfängers noch bis zum 31. Dezember 2027 sonstige Rechnungen (Papier oder einfache PDF) versenden.
Ab dem 1. Januar 2028 fällt die Umsatzgrenze komplett weg: Dann müssen alle inländischen Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen ausstellen – unabhängig vom Umsatz. Auch nicht normkonforme EDI-Verfahren verlieren ihren Bestandsschutz.
Eine normale PDF-Rechnung ohne eingebettete strukturierte Daten gilt umsatzsteuerlich nicht als E-Rechnung – auch wenn sie optisch professionell aussieht.
Wer die Umstellung nicht erst kurz vor der jeweiligen Frist beginnt, spart sich Stress: E-Rechnungen lassen sich schon heute als ZUGFeRD oder XRechnung erstellen und direkt mit der Buchhaltung verbinden, statt Papier- und PDF-Prozesse erst 2027 oder 2028 umzustellen.
Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit für jeden Einzelfall. Rechtsgrundlage ist das Wachstumschancengesetz (Umsatzsteuergesetz).
Ja. Die Empfangspflicht seit dem 1. Januar 2025 gilt für alle inländischen Unternehmen im B2B-Bereich, unabhängig von Rechtsform oder Kleinunternehmerstatus nach §19 UStG.
Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz (Bezugsjahr 2026) von höchstens 800.000 € dürfen bis zum 31. Dezember 2027 weiterhin sonstige Rechnungen (z. B. PDF oder Papier, mit Zustimmung des Empfängers) ausstellen. Ab dem 1. Januar 2028 entfällt diese Ausnahme.
Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, Fahrausweise sowie Rechnungen an Endverbraucher (B2C) fallen nicht unter die Ausstellungspflicht. Kleinunternehmer sind von der Ausstellungspflicht befreit, müssen E-Rechnungen aber empfangen können.
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