Wer darf die einfache Gewinnermittlung nutzen, was gehört rein, und wie wird daraus eine Steuererklärung? Der Ablauf in klaren Schritten.
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach §4 Abs. 3 EStG steht Freiberuflern unabhängig vom Umsatz offen sowie Gewerbetreibenden und Kleinunternehmern, die nicht im Handelsregister eingetragen und nicht bilanzierungspflichtig sind. Wer bilanzierungspflichtig ist – etwa als Kapitalgesellschaft – muss stattdessen eine Bilanz nach §266/§275 HGB aufstellen.
Jede Betriebseinnahme und -ausgabe wird laufend erfasst – im Idealfall direkt bei Zahlungseingang oder -ausgang, statt am Jahresende rekonstruiert zu werden.
Privatentnahmen und -einlagen fließen nicht in die EÜR ein, private Kfz-Nutzung wird über den entsprechenden Privatanteil nach §6 Abs. 1 Nr. 4 EStG korrigiert.
Die Anlage EÜR gibt feste Zeilennummern für Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben und Sonderposten vor. Eine Software, die direkt in dieser Struktur bucht, erspart die nachträgliche Zuordnung.
Der Gewinn ergibt sich aus Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben und wird in die Einkommensteuererklärung übernommen.
Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall.
Bilanzierungspflicht entsteht insbesondere für im Handelsregister eingetragene Kaufleute oberhalb bestimmter Umsatz-/Gewinngrenzen sowie für Kapitalgesellschaften. Prüfe deinen konkreten Fall mit einem Steuerberater.
Belege allein reichen nicht – sie müssen den amtlichen EÜR-Zeilen zugeordnet und Betriebseinnahmen von -ausgaben sauber getrennt werden.
Kostenlos starten und den ersten Beleg direkt der richtigen EÜR-Zeile zuordnen.