Keine Umsatzsteuer ausweisen klingt nach weniger Aufwand. Was das für Rechnungen, Vorsteuer und die Buchhaltung konkret bedeutet.
Nach §19 UStG können Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nutzen, deren Umsatz bestimmte gesetzliche Grenzen im Vorjahr nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht überschreiten wird. Die genauen Grenzwerte werden vom Gesetzgeber angepasst – der aktuelle Stand lässt sich beim Finanzamt oder Steuerberater verlässlich erfragen.
Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus und versehen ihre Rechnungen stattdessen mit einem Hinweis auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG.
Im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug auf eigene Betriebsausgaben – ein Aspekt, der bei größeren Investitionen gegen die Kleinunternehmerregelung sprechen kann.
Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. GoBD-konforme Aufzeichnung, EÜR und – seit 2025 – die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können, gelten unabhängig davon weiter.
Wird die maßgebliche Umsatzgrenze überschritten, greift ab dem entsprechenden Zeitpunkt die reguläre Umsatzsteuerpflicht – mit USt-Ausweis auf Rechnungen und regelmäßiger Voranmeldung.
Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung im Einzelfall; aktuelle Umsatzgrenzen bitte beim Finanzamt oder Steuerberater erfragen.
Ja, die Gewinnermittlung über die EÜR ist von der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung unabhängig.
Ja, ein Verzicht ist möglich, bindet in der Regel aber für mehrere Jahre – sinnvoll etwa bei hohem Vorsteuerabzug aus Investitionen.
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