§ 34 Abs. 1 EStG · Tarif 2026

Die Abfindung kommt auf einmal. Die Steuer muss es nicht.

Die Fünftelregelung verteilt eine Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre – und bricht so die Progression, ohne dass das Geld tatsächlich später fließt.

Echter Steuertarif 2026 Vergleich mit/ohne Fünftelregelung Ersparnis in Euro

Kurz gesagt: Eine Abfindung ist eine außerordentliche Einkunft nach § 34 Abs. 1 EStG. Ohne Sonderregel würde sie zum laufenden Einkommen addiert und zum hohen Grenzsteuersatz dieses einen Jahres versteuert. Die Fünftelregelung rechnet stattdessen: Steuer auf das Einkommen ohne Abfindung, dann Steuer auf Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung, die Differenz beider Beträge wird verfünffacht und zur Basissteuer addiert. Ergebnis: Nur ein Fünftel der Abfindung wirkt sich progressiv aus, der Steuersatz auf die gesamte Abfindung sinkt spürbar. Wichtig seit dem 1.1.2025: Der Arbeitgeber wendet die Fünftelregelung wegen des Wachstumschancengesetzes nicht mehr automatisch beim Lohnsteuerabzug an – die Abfindung wird zunächst voll versteuert, die Steuerermäßigung muss über die Einkommensteuererklärung nachgeholt werden. Stand: 11.09.2026.

Steuer ohne Fünftelregelung
Steuer mit Fünftelregelung
Ersparnis durch die Regel

Tarif nach § 32a EStG 2026, identisch zum Einkommensteuer- und Steuerrücklage-Rechner dieser Website. Voraussetzung für § 34 EStG: die Abfindung muss zusammengeballt in einem Jahr zufließen.

Wann sich die Regel überhaupt lohnt

Die Fünftelregelung wirkt umso stärker, je weiter das laufende Einkommen unterhalb des Spitzensteuersatzes liegt und je größer die Abfindung im Verhältnis dazu ist. Wer ohnehin schon mit dem laufenden Einkommen im Spitzensteuersatz liegt, merkt kaum einen Unterschied – die Progression ist dann bereits ausgereizt, egal ob die Abfindung glatt oder gefünftelt gerechnet wird.

Zusammenballung ist Bedingung

Die Regel gilt nur, wenn die Abfindung tatsächlich zusammengeballt in einem Kalenderjahr zufließt und mehr ist als das, was ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses in diesem Jahr noch verdient worden wäre. Wird die Zahlung willkürlich auf zwei Jahre verteilt, kann das Finanzamt die Vergünstigung versagen.

Erklärt

Die Fünftelregelung Schritt für Schritt vorgerechnet

Die Formel der Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG läuft in vier Schritten: (1) Einkommensteuer auf das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung berechnen (Basissteuer), (2) Einkommensteuer auf Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung berechnen, (3) die Differenz aus Schritt 2 und Schritt 1 mit 5 multiplizieren, (4) dieses Ergebnis zur Basissteuer addieren. Das Resultat ist stets günstiger oder gleich hoch wie die Steuer bei voller Versteuerung der Abfindung im selben Jahr – nie schlechter.

Rechenbeispiel 1: Ein Angestellter hat ein zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung von 45.000 € (Einzelveranlagung, keine Kirchensteuer) und erhält eine Abfindung von 30.000 €. Ohne Fünftelregelung läge die gesamte Steuer (inkl. Soli) auf 75.000 € zu versteuerndes Einkommen bei rund 20.366 €. Mit Fünftelregelung sinkt sie auf rund 19.165 € – eine Ersparnis von rund 1.201 €, allein durch die rechnerische Verteilung auf fünf Jahre.

Rechenbeispiel 2 (Randfall: Einkommen bereits im Spitzensteuersatz): Ein gut verdienender Angestellter hat bereits ein laufendes Einkommen von 290.000 € und erhält zusätzlich eine Abfindung von 50.000 €. Sowohl das Einkommen ohne als auch mit einem Fünftel der Abfindung (306.000 €) liegen oberhalb von 277.825 € – dort wirkt bereits der oberste, proportionale Steuersatz von 45 % ohne weitere Progression. Die Differenzmethode ergibt hier 0 € Ersparnis: Die Steuer mit und ohne Fünftelregelung ist identisch bei rund 140.873 €, weil keine Progressionszone mehr durchlaufen wird, die sich glätten ließe.

In der Praxis

Von der Abfindung zur korrekten Steuererklärung

Da der Arbeitgeber die Fünftelregelung seit 2025 nicht mehr automatisch beim Lohnsteuerabzug anwendet, übernimmt in PilotOS das Steuererklärungs-Modul diese Simulation: Es vergleicht die Steuer mit und ohne Fünftelregelung auf Basis der eingetragenen Abfindung und des laufenden Einkommens und trägt das günstigere Ergebnis automatisch in die passende Anlage der Einkommensteuererklärung ein.

So lässt sich schon vor Abgabe der Steuererklärung abschätzen, wie hoch die Erstattung ausfällt, die auf die im Zuflussjahr zunächst voll versteuerte Abfindung zurückkommt – ohne die Berechnung manuell mit dem amtlichen Einkommensteuertarif nachvollziehen zu müssen.

Fehlerquellen

Häufige Fehler bei der Fünftelregelung

1. Automatische Anwendung durch den Arbeitgeber erwarten: Seit dem 1.1.2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung wegen des Wachstumschancengesetzes nicht mehr im Lohnsteuerabzug an – sie muss zwingend über die Einkommensteuererklärung nachgeholt werden.

2. Die Abfindung künstlich auf zwei Jahre aufteilen: Zusammenballung in einem Kalenderjahr ist Bedingung für § 34 EStG. Eine willkürliche Verteilung auf mehrere Jahre kann dazu führen, dass das Finanzamt die gesamte Vergünstigung versagt.

3. Ersparnis bei bereits ausgeschöpftem Spitzensteuersatz erwarten: Liegt das Einkommen schon in der obersten, proportionalen Tarifzone (2026: über 277.825 € bei Einzelveranlagung), bringt die Fünftelregelung keine oder kaum Ersparnis mehr.

4. Sozialversicherungsfreiheit mit Steuerfreiheit verwechseln: Eine Abfindung ist zwar grundsätzlich sozialversicherungsfrei, aber nicht einkommensteuerfrei – sie wird voll versteuert, nur mit günstigerer Progression durch die Fünftelung.

5. Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld ignorieren: Je nach Beendigungsgrund und -zeitpunkt kann eine Abfindung zu einer Sperrzeit oder einem Ruhen des ALG-I-Anspruchs führen – das ist unabhängig von der steuerlichen Behandlung zu prüfen.

Häufige Fragen

Abfindungsrechner (Fünftelregelung) – Fragen und Antworten

Wie funktioniert die Fünftelregelung genau?

Steuer auf das Einkommen ohne Abfindung berechnen, dann Steuer auf Einkommen plus ein Fünftel der Abfindung. Die Differenz beider Steuerbeträge wird verfünffacht und zur Basissteuer addiert – das Ergebnis ist die Steuer auf Einkommen plus volle Abfindung.

Stand 

Muss ich die Fünftelregelung selbst beantragen?

Ja. Seit dem 1.1.2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung wegen des Wachstumschancengesetzes nicht mehr automatisch im Lohnsteuerabzugsverfahren an. Die Abfindung wird zunächst voll nach dem normalen Tarif versteuert; die Steuerermäßigung muss über die Einkommensteuererklärung beantragt werden, die Erstattung erfolgt mit dem Steuerbescheid.

Stand 

Gilt die Regelung für jede Abfindung?

Nur für Abfindungen, die als außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG gelten – insbesondere zusammengeballt zufließende Entschädigungen für den Verlust von Einnahmen.

Stand 

Was, wenn die Fünftelregelung keine Ersparnis bringt?

Das passiert, wenn schon das laufende Einkommen im Spitzensteuersatz liegt. Dann verändert die Progression durch das eine Fünftel nichts mehr.

Stand 

Ist die Abfindung sozialversicherungspflichtig?

Nein, Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich sozialversicherungsfrei – anders als laufendes Gehalt.

Stand 

Wirkt sich das Arbeitslosengeld auf die Abfindung aus?

Eine Abfindung kann bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einer Sperrzeit oder einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führen – das ist unabhängig von der steuerlichen Fünftelregelung zu prüfen.

Stand 

Was hat sich 2025 bei der Fünftelregelung konkret geändert?

Durch das Wachstumschancengesetz wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung seit dem 1.1.2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren an. Abfindungen werden zunächst voll nach dem normalen Tarif versteuert; die Steuerermäßigung wird erst mit der Einkommensteuererklärung nachgeholt.

Stand 

Was bedeutet „außerordentliche Einkünfte" im Sinne des § 34 EStG konkret?

Darunter fallen zusammengeballt zufließende Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen (z. B. Abfindungen), Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sowie bestimmte Veräußerungsgewinne – jeweils mit dem Ziel, die durch die Zusammenballung erhöhte Steuerprogression eines einzelnen Jahres abzumildern.

Stand 

Wirkt sich die Fünftelregelung auch auf Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag aus?

Ja, indirekt: Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag werden als Zuschlagsteuern auf die per Fünftelregelung ermäßigte Einkommensteuer berechnet, sodass sich die Progressionsminderung anteilig auf beide auswirkt.

Stand 

Und jetzt?

Mit deinen echten Zahlen weiterrechnen

Dieser Rechner arbeitet mit den Annahmen, die du eingetippt hast. PilotOS rechnet dieselbe Formel über deine tatsächlichen Buchungen – lokal auf deinem Rechner, ohne dass eine Zahl das Haus verlässt.

Der Free-Tarif ist dauerhaft kostenlos. Kein Konto nötig, um die Rechner zu benutzen.