Kaufst du sowieso – zieh es steuerlich vor.
Bis zu 50 % einer geplanten Investition schon vor dem Kauf gewinnmindernd abziehen – wenn der Gewinn 200.000 € nicht übersteigt.
Kurz gesagt: Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG erlaubt, bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen, mindestens zu 90 % betrieblich genutzten Wirtschaftsguts schon vor dem Kauf gewinnmindernd abzuziehen – Voraussetzung ist ein Gewinn von höchstens 200.000 € im Abzugsjahr, unabhängig von Rechtsform oder Gewinnermittlungsart. Die Investition muss bis zum Ende des dritten folgenden Wirtschaftsjahres erfolgen, sonst wird der IAB rückwirkend im Abzugsjahr aufgelöst – mit Steuernachzahlung und Zinsen von 0,15 % pro vollem Monat nach § 233a AO. Der IAB spart keine Steuer endgültig, er verschiebt sie: Nach dem Kauf sinkt die Abschreibungsbasis um den abgezogenen Betrag. Stand: 11.09.2026.
Investitionsfrist: bis – (Ende des dritten folgenden Wirtschaftsjahres). Das Wirtschaftsgut muss beweglich, abnutzbar und mindestens zu 90 % betrieblich genutzt oder vermietet sein.
Rechtsgrundlage: § 7g EStG. Abzug bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten, maximal 200.000 € je Betrieb; Gewinngrenze 200.000 € im Abzugsjahr.
Steuern vorziehen, nicht sparen
Der Investitionsabzugsbetrag verschiebt Steuerlast in die Zukunft, er spart sie nicht endgültig: Was heute als Betriebsausgabe abgezogen wird, mindert später die Abschreibungsbasis auf das tatsächlich angeschaffte Wirtschaftsgut. Der eigentliche Vorteil ist Liquidität – die Steuerersparnis fließt jetzt, nicht erst über die Nutzungsdauer verteilt.
Was bei Nichtinvestition passiert
Wird bis zum Ende des dritten folgenden Wirtschaftsjahres nicht investiert, wird der IAB rückwirkend im Abzugsjahr aufgelöst. Das führt zu einer Steuernachzahlung für ein zurückliegendes Jahr – zuzüglich Nachzahlungszinsen nach § 233a AO von 0,15 % pro vollem Monat.
Formel und Grenzen des Investitionsabzugsbetrags
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG folgt einer einfachen Formel: IAB = min(50 % der geplanten Anschaffungskosten; 200.000 € je Betrieb) – vorausgesetzt, der Gewinn im Abzugsjahr übersteigt nicht 200.000 €. Der IAB mindert den Gewinn sofort, obwohl das Wirtschaftsgut noch gar nicht angeschafft wurde. Zusätzlich kann nach der Anschaffung eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % der Kosten über die ersten fünf Jahre geltend gemacht werden (§ 7g Abs. 5 EStG, seit dem Wachstumschancengesetz für Anschaffungen nach dem 31.12.2023) – kombinierbar mit der regulären AfA.
Rechenbeispiel 1: Ein Handwerksbetrieb plant für 2027 eine neue Maschine für 40.000 € netto. Der Gewinn 2026 liegt bei 70.000 € – unter der 200.000-€-Grenze. Der IAB beträgt 50 % von 40.000 €, also 20.000 €, und mindert den Gewinn 2026 auf 50.000 €. Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 35 % ergibt das eine geschätzte Steuerstundung von rund 7.000 € bereits im Abzugsjahr, obwohl die Maschine erst ein Jahr später gekauft wird. Die Investitionsfrist läuft bis Ende 2029 (drei volle Wirtschaftsjahre nach dem Abzugsjahr).
Rechenbeispiel 2 (Randfall: Gewinn knapp über der Grenze): Ein Betrieb hat im Abzugsjahr einen Gewinn von 205.000 € und plant eine Investition von 60.000 €. Obwohl die geplante Investition selbst weit unter der 50-%-Deckelung bliebe, ist der IAB vollständig ausgeschlossen, weil bereits 5.000 € über der 200.000-€-Gewinngrenze liegen – ein Alles-oder-nichts-Kriterium ohne Gleitzone. In solchen Fällen hilft nur, den Gewinn im selben Jahr durch andere zulässige Gestaltungen (etwa Rückstellungen oder eine geschickte Periodenabgrenzung) unter die Grenze zu drücken, bevor der IAB gebildet wird.
Vom IAB zur automatisch reduzierten Abschreibung
In PilotOS ist der Investitionsabzugsbetrag direkt mit der Anlagenbuchhaltung verknüpft: Wird ein zuvor per IAB begünstigtes Wirtschaftsgut tatsächlich angeschafft, mindert die Software automatisch die Abschreibungsbemessungsgrundlage um den gebildeten IAB und schlägt die kombinierbare Sonderabschreibung (bis 40 %) sowie, sofern anwendbar, die degressive AfA vor – ohne doppelte Dateneingabe und ohne dass die Fristen manuell überwacht werden müssen.
Wird die Investitionsfrist von drei Jahren absehbar nicht eingehalten, markiert PilotOS den offenen IAB rechtzeitig vor Fristablauf, damit die rückwirkende Auflösung mit Nachzahlungszinsen nach § 233a AO nicht überraschend in einem bereits abgeschlossenen Wirtschaftsjahr auftaucht.
Häufige Fehler beim Investitionsabzugsbetrag
1. Gewinngrenze mit Umsatzgrenze verwechseln: § 7g EStG stellt ausschließlich auf den Gewinn ab (200.000 €), nicht auf den Umsatz – ein umsatzstarker, aber margenschwacher Betrieb kann den IAB trotzdem nutzen.
2. Investitionsfrist verpassen: Die Frist von drei Jahren läuft ab Ende des Abzugsjahres, nicht ab Bildung des IAB im laufenden Jahr. Wer zu spät kauft, muss den IAB rückwirkend im Abzugsjahr auflösen und verzinst nachzahlen.
3. Die 90-%-Nutzung nicht nachweisen: Vor allem bei gemischt genutzten Fahrzeugen wird der IAB ohne Fahrtenbuch oder gleichwertigen Nachweis der betrieblichen Nutzung häufig nachträglich aberkannt.
4. IAB und Sonderabschreibung verwechseln: Der IAB ist der Abzug VOR dem Kauf (bis 50 %), die Sonderabschreibung (bis 40 %) kommt erst NACH dem Kauf zusätzlich zur regulären AfA hinzu – beide Effekte werden oft fälschlich gleichgesetzt.
5. Immobilien oder GWG fälschlich einbeziehen: Der IAB gilt nur für bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – Grundstücke, Gebäude und geringwertige Wirtschaftsgüter unterhalb der GWG-Grenze sind ausgeschlossen.
Investitionsabzugsbetrag-Rechner – Fragen und Antworten
Was ist der Investitionsabzugsbetrag genau?
Ein vorgezogener Betriebsausgabenabzug von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts, das mindestens zu 90 % betrieblich genutzt wird – noch bevor der Kauf stattfindet.
Stand
Wer darf den IAB nutzen?
Jeder Betrieb mit einem Gewinn von höchstens 200.000 € im Abzugsjahr, unabhängig von Rechtsform und Gewinnermittlungsart (EÜR oder Bilanz).
Stand
Was passiert, wenn ich am Ende nicht investiere?
Der IAB wird rückwirkend im Jahr des Abzugs rückgängig gemacht. Es entsteht eine Steuernachzahlung für ein bereits abgeschlossenes Jahr, zuzüglich Nachzahlungszinsen von 0,15 % pro vollem Monat nach § 233a AO.
Stand
Kann ich den IAB in mehreren Jahren aufstocken?
Ja. Der IAB kann über mehrere Jahre für dasselbe Wirtschaftsgut gebildet werden, solange die Summe 50 % der Kosten und 200.000 € je Betrieb nicht überschreitet.
Stand
Gilt die 90-Prozent-Grenze auch bei gemischt genutzten Fahrzeugen?
Ja. Ohne Fahrtenbuch oder anderen Nachweis der betrieblichen Nutzung von mindestens 90 % scheidet der IAB für das Fahrzeug aus.
Stand
Wie wirkt sich der IAB auf die spätere Abschreibung aus?
Nach dem Kauf wird die Bemessungsgrundlage für die AfA um den abgezogenen IAB gemindert – die Steuerersparnis von heute reduziert die Abschreibung von morgen.
Stand
Wie hoch ist die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG zusätzlich zum IAB?
Seit dem Wachstumschancengesetz können für Anschaffungen nach dem 31.12.2023 zusätzlich bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten über die ersten fünf Jahre als Sonderabschreibung geltend gemacht werden – kombinierbar mit der regulären linearen oder degressiven AfA.
Stand
Gilt die Gewinngrenze von 200.000 € für alle Rechtsformen gleich?
Ja. Seit 2020 gilt einheitlich eine Gewinngrenze von 200.000 € je Betrieb, unabhängig von Rechtsform (Einzelunternehmen, Personengesellschaft, Kapitalgesellschaft) und Gewinnermittlungsart.
Stand
Kann ich den IAB mit der degressiven AfA kombinieren?
Ja. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1.7.2025 und 31.12.2027 angeschafft werden, ist zusätzlich die degressive Abschreibung mit bis zu 30 % des Restbuchwerts möglich (höchstens das Dreifache der linearen AfA) – in Kombination mit IAB und Sonderabschreibung kann die steuerliche Wirkung im Anschaffungsjahr auf rund 70 % der Kosten steigen.
Stand
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