Ab welchem Gewinn
lohnt sich die GmbH?
Es gibt keine feste Schwelle – es gibt drei Stellschrauben: den Hebesatz deiner Gemeinde, das Geschäftsführergehalt und die Ausschüttungsquote. Dieser Rechner zeigt beide Systeme nebeneinander, mit Anrechnung und Doppelbesteuerung.
Kurz gesagt: Einzelunternehmen: Gewerbesteuer erst über dem Freibetrag von 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG), Messzahl 3,5 %, Einkommensteuer nach § 32a EStG, und das Vierfache des Messbetrags wird nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet – bei einem Hebesatz um 400 % gleicht sich die Gewerbesteuer damit praktisch aus. GmbH: Gewerbesteuer ohne Freibetrag, Körperschaftsteuer 15 % (§ 23 KStG) plus Solidaritätszuschlag – zusammen rund 30 % –, und bei Ausschüttung noch einmal 25 % Abgeltungsteuer plus Soli. Das Geschäftsführergehalt ist Betriebsausgabe und wird nur einmal besteuert; es ist die wichtigste Stellschraube, begrenzt durch die Angemessenheit. Nicht eingerechnet: Sozialversicherung, § 34a EStG und die laufenden Mehrkosten der GmbH – realistisch ein vierstelliger Betrag im Jahr. Stand: 06.09.2026.
Gerechnet wird: Einzelunternehmen mit Gewerbesteuer-Freibetrag 24.500 € (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG), Messzahl 3,5 % (§ 11 Abs. 2 GewStG), Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG) und Anrechnung des Vierfachen des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer (§ 35 Abs. 1 EStG), begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. GmbH mit Gewerbesteuer ohne Freibetrag, Körperschaftsteuer 15 % (§ 23 KStG), Solidaritätszuschlag 5,5 % und Abgeltungsteuer 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag auf die Ausschüttung. Nicht berücksichtigt: Sozialversicherung, Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben, Teileinkünfteverfahren, Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG, Gründungs- und laufende Mehrkosten der GmbH. Die Rechnung zeigt die steuerliche Richtung, nicht die vollständige Entscheidung.
Alle hier verwendeten Rechtswerte mit Gültigkeit, Norm und Prüfdatum stehen offen im Register – Stand der Rechtswerte.
Die zwei Systeme im Vergleich
Einzelunternehmen: Der Gewinn wird beim Inhaber mit dem persönlichen Einkommensteuersatz belastet. Gewerbesteuer fällt erst über einem Freibetrag von 24.500 € an und wird nach § 35 EStG mit dem Vierfachen des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet. Bei einem Hebesatz um 400 % gleicht sich das weitgehend aus; darüber bleibt eine Restbelastung.
GmbH: Der Gewinn wird zweimal besteuert. Zuerst auf Ebene der Gesellschaft mit Gewerbesteuer ohne Freibetrag, Körperschaftsteuer von 15 % und Solidaritätszuschlag – zusammen je nach Hebesatz rund 30 %. Dann bei der Ausschüttung noch einmal mit 25 % Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag. Das Geschäftsführergehalt ist dagegen Betriebsausgabe und wird nur einmal besteuert – es ist die wichtigste Stellschraube.
Wo der Kipppunkt liegt
Es gibt keinen festen Gewinn, ab dem die GmbH lohnt. Die Antwort hängt an drei Größen: dem Hebesatz der Gemeinde, dem Geschäftsführergehalt und vor allem der Ausschüttungsquote. Wer alles entnimmt, verliert den Vorteil der niedrigen Körperschaftsteuer wieder an die Abgeltungsteuer. Wer Gewinne im Unternehmen lässt – um zu investieren oder Reserven zu bilden –, fährt mit der GmbH deutlich besser. Genau deshalb hat die Ausschüttungsquote im Rechner ein eigenes Feld.
Was die Steuer nicht entscheidet
Die Haftung. Eine GmbH begrenzt sie auf das Gesellschaftervermögen – das ist bei Betrieben mit Produkthaftung, größeren Aufträgen oder Mitarbeitern häufig das eigentliche Argument, unabhängig davon, ob die Rechnung ein Plus oder ein Minus zeigt. Dagegen stehen die laufenden Kosten: Jahresabschluss statt Einnahmenüberschussrechnung, Offenlegung im Unternehmensregister, Notar und Handelsregister bei jeder Änderung. Realistisch ein vierstelliger Betrag im Jahr, der in dieser Rechnung nicht enthalten ist.
Die dritte Möglichkeit
Die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG erlaubt es auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften, nicht entnommene Gewinne mit einem ermäßigten Satz zu versteuern – mit Nachversteuerung bei späterer Entnahme. Sie ist in dieser Rechnung nicht abgebildet, weil sie stark vom Einzelfall abhängt, kann die Antwort aber deutlich verschieben. Wer viel im Betrieb lässt, sollte sie mit der Kanzlei durchrechnen.
Einzelunternehmen oder GmbH – Fragen und Antworten
Ab welchem Gewinn lohnt sich eine GmbH?
Es gibt keine feste Schwelle. Die Antwort hängt am Hebesatz der Gemeinde, am Geschäftsführergehalt und vor allem an der Ausschüttungsquote. Wer den gesamten Gewinn entnimmt, verliert den Vorteil der niedrigen Körperschaftsteuer wieder an die Abgeltungsteuer — dann bleibt der Unterschied oft klein. Wer Gewinne im Unternehmen lässt, fährt mit der GmbH deutlich besser. Verbreitete Faustregeln wie „ab 60.000 €“ sind deshalb wertlos ohne die drei Größen.
Stand
Wie funktioniert die Anrechnung nach § 35 EStG?
Das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags wird auf die Einkommensteuer angerechnet, höchstens jedoch die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer und höchstens die anteilige Einkommensteuer. Bei einem Hebesatz von 400 % entspricht die Gewerbesteuer genau dem Vierfachen des Messbetrags — dann gleicht sich die Belastung praktisch aus. Bei 500 % bleibt eine Restbelastung, die nicht angerechnet wird. Kapitalgesellschaften haben diese Anrechnung nicht.
Stand
Warum hat die GmbH keinen Gewerbesteuer-Freibetrag?
Weil § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG den Freibetrag von 24.500 € nur natürlichen Personen und Personengesellschaften gewährt. Kapitalgesellschaften zahlen Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewerbeertrag. Bei kleinen Gewinnen ist das ein spürbarer Nachteil der GmbH.
Stand
Was bringt ein höheres Geschäftsführergehalt?
Es verlagert Gewinn von der Doppelbesteuerung in die einfache: Das Gehalt ist Betriebsausgabe der GmbH und wird nur beim Geschäftsführer mit Einkommensteuer belegt. Die Grenze ist die Angemessenheit — ein unangemessen hohes Gehalt behandelt das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung und besteuert es wie eine Ausschüttung, mit Zinsen. Maßstab sind Branche, Größe, Aufgaben und Fremdvergleich.
Stand
Ist die Sozialversicherung eingerechnet?
Nein, bewusst nicht. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer ist regelmäßig sozialversicherungsfrei, ein angestellter nicht — und ein Einzelunternehmer zahlt seine Krankenversicherung freiwillig nach Gewinn. Diese drei Fälle unterscheiden sich so stark, dass eine pauschale Einrechnung die Zahl verfälschen würde statt sie zu verbessern.
Stand
Welche laufenden Mehrkosten hat eine GmbH?
Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Vorschriften statt Einnahmenüberschussrechnung, Offenlegung im Unternehmensregister, Notar und Handelsregister bei Gründung und jeder Änderung, höhere Beratungskosten. Realistisch ein vierstelliger Betrag pro Jahr. Dieser Rechner enthält ihn nicht — er gehört gegen den ausgewiesenen Vorteil gerechnet.
Stand
Was ist mit der Thesaurierungsbegünstigung?
§ 34a EStG erlaubt es auch Einzelunternehmen und Personengesellschaften, nicht entnommene Gewinne mit einem ermäßigten Satz zu versteuern; bei späterer Entnahme wird nachversteuert. Das kann die Antwort deutlich verschieben und ist hier nicht abgebildet, weil die Wirkung stark vom Einzelfall und vom Entnahmeverhalten abhängt.
Stand
Entscheidet wirklich die Steuer?
Oft nicht. Die Haftungsbegrenzung ist bei Produkthaftung, größeren Aufträgen oder Mitarbeitern häufig das eigentliche Argument — unabhängig davon, ob die Steuerrechnung ein Plus oder ein Minus zeigt. Umgekehrt ist eine GmbH, die nur wegen eines kleinen Steuervorteils gegründet wird, meist ein schlechtes Geschäft, sobald man die laufenden Kosten gegenrechnet.
Stand
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