Reicht die Vergütung im Ausbildungsvertrag?
Gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach Beginnjahr und Ausbildungsjahr – und ob die eigene Vertragsvergütung den Mindestwert erreicht.
Kurz gesagt: Seit 1. Januar 2020 gilt bundesweit eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach § 17 BBiG. Sie steigt mit jedem Ausbildungsjahr um mindestens 18 % (2. Jahr), 35 % (3. Jahr) und 40 % (4. Jahr) gegenüber dem Wert des 1. Jahres – und zwar auf Basis des Betrags, der im Jahr des Vertragsschlusses galt. Für 2026 beginnende Ausbildungen liegt die Untergrenze bei 724 € im ersten Jahr. Wer weniger vereinbart hat, dessen Vereinbarung ist unwirksam – es gilt automatisch der gesetzliche Mindestwert (§ 17 Abs. 4 BBiG). Stand: 12.09.2026.
Gilt für die gesetzliche Mindestvergütung nach § 17 BBiG. Tariflich vereinbarte Vergütungen liegen je nach Branche, Region und Beruf oft deutlich höher und sind hier nicht hinterlegt – zur Prüfung eines konkreten tariflichen Wertes hilft die zuständige Kammer (IHK/HWK) oder der BIBB-Ausbildungsvergütungsbericht. Sachleistungen (z. B. freie Verpflegung/Wohnung) können nach § 17 Abs. 3 BBiG teilweise angerechnet werden – hier nicht berücksichtigt.
Warum das Beginnjahr zählt, nicht das aktuelle Kalenderjahr
Die Mindestvergütung wird bei Vertragsschluss "eingefroren": Wer 2023 begonnen hat, rechnet auch 2026 noch mit der 2023er-Basis von 620 € zuzüglich der gesetzlichen Jahresaufschläge – nicht mit dem für 2026 geltenden Satz von 724 €. Nur neu beginnende Ausbildungsverhältnisse übernehmen den jeweils aktuellen Jahreswert. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung passt den Basiswert jährlich an die Entwicklung der tariflichen Ausbildungsvergütungen an; seit Einführung 2020 ist er in jedem Jahr gestiegen.
Wie sich der Mindestwert berechnet
Grundlage ist der für das Beginnjahr festgelegte Basisbetrag (1. Ausbildungsjahr). Für die folgenden Jahre schreibt § 17 Abs. 2 BBiG feste Mindestaufschläge vor: 2. Jahr = Basis × 1,18, 3. Jahr = Basis × 1,35, 4. Jahr = Basis × 1,40 – auf den vollen Centbetrag genau. Der Jahresbetrag ist einfach der Monatswert × 12; Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sind gesetzlich nicht vorgeschrieben und deshalb hier nicht enthalten.
Rechenbeispiel 1: Eine Ausbildung, die 2023 begonnen hat, ist jetzt (2026) im 2. Ausbildungsjahr. Basis 2023 = 620 €, Aufschlag 2. Jahr = +18 %: 620 € × 1,18 = 731,60 € monatlicher Mindestwert, macht 8.779,20 € im Jahr. Steht im Vertrag beispielsweise nur 700 €, ist diese Vereinbarung nach § 17 Abs. 4 BBiG unwirksam – es gilt automatisch der Mindestwert von 731,60 €.
Rechenbeispiel 2: Eine 2020 begonnene, vierjährige Ausbildung ist jetzt im 4. Ausbildungsjahr. Basis 2020 = 515 €, Aufschlag 4. Jahr = +40 %: 515 € × 1,40 = 721 € monatlicher Mindestwert, macht 8.652 € im Jahr – deutlich weniger als die 724 € im 1. Jahr einer 2026 neu beginnenden Ausbildung, weil der 2020er-Basiswert von Anfang an niedriger war.
Der Vergleich zeigt den wichtigsten Stolperstein: Zwei Auszubildende im selben Kalenderjahr 2026 können je nach Beginnjahr ihrer Ausbildung ganz unterschiedliche gesetzliche Mindestwerte haben – entscheidend ist immer das Jahr des Vertragsschlusses, nicht das laufende Kalenderjahr.
Von der Vergütung zur Lohnabrechnung
Betriebe, die selbst ausbilden, tragen die Ausbildungsvergütung im Lohnabrechnungsmodul genauso wie reguläre Gehälter – inklusive automatischer Jahresstufen-Erinnerung, damit die vertraglich fällige Erhöhung zum Ausbildungsjahreswechsel nicht übersehen wird.
Die hier verwendeten Mindestvergütungs-Basiswerte pflegt PilotOS im zentralen, geprüften Werteregister – sie ändern sich nur einmal jährlich zum Jahreswechsel, wenn das Bundesministerium für Bildung und Forschung den neuen Basiswert festlegt.
Häufige Fehler bei der Ausbildungsvergütung
1. Mit dem aktuellen statt dem Beginnjahr rechnen: Der maßgebliche Basiswert ist der des Jahres, in dem der Ausbildungsvertrag geschlossen wurde – nicht der für das laufende Kalenderjahr geltende Wert.
2. Die Jahresaufschläge auf den aktuellen statt den ursprünglichen Basiswert anwenden: 18 %/35 %/40 % werden immer auf die Basis des 1. Ausbildungsjahres desselben Vertrags gerechnet, nicht kumulativ Jahr für Jahr auf den jeweiligen Vorjahreswert.
3. Tarifliche und gesetzliche Vergütung verwechseln: § 17 BBiG regelt nur die gesetzliche Untergrenze. Tarifgebundene Betriebe zahlen häufig deutlich mehr – wer mit dem gesetzlichen Mindestwert eine tarifliche Vergütung abschätzen will, unterschätzt sie in aller Regel.
4. Eine zu niedrige Vertragsvergütung für bindend halten: Eine Unterschreitung des Mindestwerts macht nur diese Vereinbarung unwirksam (§ 17 Abs. 4 BBiG) – der Ausbildungsvertrag im Übrigen bleibt gültig, und es gilt automatisch der gesetzliche Mindestwert.
5. Sachleistungen komplett ignorieren oder komplett anrechnen: Freie Verpflegung oder Wohnung dürfen nach § 17 Abs. 3 BBiG nur bis zu bestimmten Grenzen auf die Bar-Mindestvergütung angerechnet werden, nicht beliebig – dieser Rechner bildet nur die reine Geldvergütung ab.
Ausbildungsvergütung-Rechner – Fragen und Antworten
Wie hoch ist die Mindestausbildungsvergütung 2026?
724 Euro im ersten Ausbildungsjahr für Ausbildungsverträge, die 2026 beginnen (Quelle: BIBB, Pressemitteilung vom 26.11.2025).
Stand
Steigt meine Vergütung während der Ausbildung automatisch weiter?
Ja, nach § 17 Abs. 2 BBiG um mindestens 18 % im 2., 35 % im 3. und 40 % im 4. Ausbildungsjahr gegenüber dem 1. Jahr – und zwar auf Basis des Werts, der bei Vertragsbeginn galt, nicht des dann aktuellen Jahreswerts.
Stand
Gilt die Mindestvergütung für alle Ausbildungsberufe gleich?
Die gesetzliche Untergrenze nach § 17 BBiG gilt bundesweit einheitlich für alle betrieblichen Ausbildungsverhältnisse ohne Tarifbindung. Tarifgebundene oder tarifanwendende Betriebe zahlen meist deutlich mehr – die tariflichen Sätze unterscheiden sich stark nach Branche, Region und Beruf und sind nicht Teil dieses Rechners.
Stand
Was passiert, wenn mein Betrieb weniger als die Mindestvergütung zahlt?
Eine vertraglich vereinbarte Vergütung unterhalb der gesetzlichen Mindestvergütung ist nach § 17 Abs. 4 BBiG unwirksam – es gilt automatisch der gesetzliche Mindestwert. Bei Unterschreitung hilft die zuständige Kammer (IHK/HWK) oder eine Rechtsberatung weiter.
Stand
Zählt Sachleistung wie freie Verpflegung oder Wohnung mit?
Ja, Sachleistungen können nach § 17 Abs. 3 BBiG in begrenztem Umfang auf die Bar-Mindestvergütung angerechnet werden – maximal bis zur jeweiligen Sachbezugswert-Pfändungsfreigrenze. Dieser Rechner bildet nur die reine Geldvergütung ab.
Stand
Warum bleibt die Vergütung an das Beginnjahr gekoppelt und steigt nicht mit dem aktuellen Kalenderjahr?
Weil § 17 BBiG die Mindestvergütung an das Jahr des Vertragsschlusses koppelt: Wer 2023 begonnen hat, rechnet auch im Jahr 2026 noch mit der 2023er-Basis von 620 Euro zuzüglich der Jahresaufschläge – nicht mit den 2026 geltenden 724 Euro. Nur neu beginnende Ausbildungsverhältnisse übernehmen den jeweils aktuellen Jahreswert.
Stand
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