§ 3b EStG · Grundlohngrenze 50 €

Nachtschicht ist steuerfrei – aber nur bis 50 Euro Grundlohn.

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bleiben steuerfrei – berechnet auf einen Grundlohn von höchstens 50 € pro Stunde.

Nacht 25 % / 40 % Sonntag 50 %, Feiertag 125 % Grundlohn gekappt bei 50 €

Kurz gesagt: Nach § 3b EStG bleiben Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei, solange sie einen bestimmten Prozentsatz des Grundlohns nicht übersteigen: 25 % für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr (40 % bei Beginn vor 0 Uhr), 50 % für Sonntagsarbeit, 125 % für Feiertagsarbeit sowie 150 % am 24. Dezember ab 14 Uhr, an Weihnachten und am 1. Mai. Entscheidend: Der Grundlohn wird für die Steuerfreiheit mit höchstens 50 € pro Stunde angesetzt, auch wenn der tatsächliche Stundenlohn höher liegt – darüber hinausgehende Zuschlagsanteile sind steuerpflichtig. Für die Sozialversicherungsfreiheit gilt eine eigene, niedrigere Grenze von 25 € pro Stunde. Stand: 11.09.2026.

Angesetzter Grundlohn/Std.
Steuerfreier Zuschlag
Steuerpflichtiger Rest

 

Grundlohn für die Steuerfreiheit gekappt bei 50 €/Stunde nach § 3b EStG. Für die Sozialversicherungsfreiheit gilt eine eigene Grenze von 25 €/Stunde – hier nicht berechnet.

Warum die 50-Euro-Grenze wichtig ist

Die Kappung auf 50 € Grundlohn trifft vor allem gut bezahlte Fach- und Führungskräfte in Schichtbetrieben: Ihr tatsächlicher Stundenlohn liegt oft über der Grenze, sodass ein Teil des Zuschlags steuerpflichtig wird, obwohl der Prozentsatz nach Tarifvertrag korrekt berechnet ist. Für Beschäftigte im Gastgewerbe, im Einzelhandel oder in der Pflege mit niedrigerem Grundlohn bleibt in der Praxis meist der gesamte Zuschlag steuerfrei.

Zuschläge sind nicht kumulativ

Fällt Nachtarbeit zusätzlich auf einen Sonntag, wird nicht einfach addiert – es gilt jeweils der höhere der beiden Sätze, sofern Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nichts anderes regeln. Die konkrete betriebliche Regelung entscheidet, wie mehrere Zuschlagsarten zusammentreffen.

Erklärt

Wie die Steuerfreiheit von SFN-Zuschlägen berechnet wird

Nicht der volle Zuschlag ist automatisch steuerfrei – entscheidend ist, auf welchen Grundlohn er gerechnet wird. Liegt der tatsächliche Stundenlohn über der gesetzlichen Kappungsgrenze von 50 €, wird für die Steuerfreiheit trotzdem nur mit 50 € gerechnet; der Zuschlag auf den übersteigenden Lohnanteil ist steuerpflichtig.

Formel: Angesetzter Grundlohn = Minimum aus tatsächlichem Grundlohn und 50 €/Stunde (§ 3b EStG). Steuerfreier Zuschlag = angesetzter Grundlohn × Zuschlagssatz × zuschlagspflichtige Stunden. Tatsächlicher Zuschlag = tatsächlicher Grundlohn × Zuschlagssatz × Stunden. Steuerpflichtiger Rest = tatsächlicher Zuschlag − steuerfreier Zuschlag.

Rechenbeispiel 1: Eine Pflegekraft hat einen Grundlohn von 22 €/Stunde (unter der 50-€-Grenze) und leistet 8 Stunden Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr (Zuschlagssatz 25 %). Angesetzter Grundlohn bleibt 22 € (keine Kappung nötig). Zuschlag: 22 € × 25 % × 8 = 44 €, komplett steuerfrei, da der tatsächliche Grundlohn unter dem Deckel liegt.

Rechenbeispiel 2 (Randfall – Schichtleitung über der Kappungsgrenze): Ein Schichtleiter mit einem Grundlohn von 68 €/Stunde arbeitet 10 Stunden an einem Feiertag (Zuschlagssatz 125 %). Angesetzter Grundlohn wird auf 50 € gekappt: steuerfreier Zuschlag = 50 € × 125 % × 10 = 625 €. Tatsächlicher Zuschlag auf Basis des echten Grundlohns: 68 € × 125 % × 10 = 850 €. Steuerpflichtiger Rest: 850 € − 625 € = 225 € – trotz korrekt nach Tarif berechnetem Zuschlag wird mehr als ein Viertel davon steuerpflichtig, weil der Grundlohn über der Kappungsgrenze liegt.

In der Praxis

SFN-Zuschläge in der monatlichen Lohnabrechnung

Die Aufteilung in steuerfreien und steuerpflichtigen Anteil ist kein Schönheitsfehler, sondern muss für jeden einzelnen Mitarbeiter und jede Lohnperiode korrekt dokumentiert werden – sonst drohen bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung Nachforderungen samt Verzugszinsen.

In PilotOS werden SFN-Zuschläge direkt im Lohnlauf berechnet: Aus den erfassten Stunden je Zuschlagsart ermittelt das System automatisch den steuerfreien Anteil (Deckel 50 €/Stunde) UND den separat gedeckelten sozialversicherungsfreien Anteil (25 €/Stunde), bucht beide GoBD-konform getrennt und übernimmt sie in die Lohnsteuer-Anmeldung sowie den Beitragsnachweis an die Krankenkassen – ohne manuelle Nebenrechnung außerhalb der Abrechnung.

Fehlerquellen

Häufige Fehler bei SFN-Zuschlägen

1. Grundlohn-Kappung bei gut bezahlten Kräften vergessen: Bei einem Stundenlohn über 50 € wird trotzdem nur mit 50 € gerechnet. Wer den vollen tatsächlichen Lohn ansetzt, weist zu viel Zuschlag als steuerfrei aus.

2. Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Grenze verwechselt: Die 50-€-Grenze gilt nur für die Lohnsteuer. Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gilt eine eigene, niedrigere Grenze von 25 €/Stunde – oberhalb davon wird der Zuschlag beitragspflichtig, auch wenn er steuerfrei bleibt.

3. Mehrere Zuschlagsarten addiert statt den höheren Satz zu nehmen: Treffen zum Beispiel Nachtarbeit und Sonntagsarbeit zusammen, gilt in der Regel nur der jeweils höhere Prozentsatz, nicht die Summe beider – sofern Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag nichts anderes festlegen.

4. Zuschlag als Bestandteil statt zusätzlich zum Grundlohn gezahlt: Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass der Zuschlag zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Grundlohn gezahlt wird. Wird er stattdessen aus dem vereinbarten Gesamtlohn herausgerechnet, entfällt die Begünstigung.

5. Fehlender Nachweis der tatsächlichen Arbeitszeit: Ohne lückenlose Zeiterfassung, die die Arbeit in der begünstigten Zeitspanne belegt, erkennt das Finanzamt die Steuerfreiheit bei einer Prüfung häufig nicht an – unabhängig davon, wie korrekt der Zuschlag rechnerisch ermittelt wurde.

Häufige Fragen

SFN-Zuschläge-Rechner – Fragen und Antworten

Bis zu welchem Grundlohn sind Zuschläge steuerfrei?

Der Grundlohn wird für die Steuerfreiheit mit höchstens 50 € pro Stunde angesetzt (§ 3b EStG) – auch wenn der tatsächliche Lohn höher ist.

Stand 

Wie hoch ist der steuerfreie Nachtzuschlag?

25 % des Grundlohns für Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr, 40 % wenn die Nachtarbeit bereits vor 0 Uhr beginnt.

Stand 

Wie hoch ist der steuerfreie Sonntagszuschlag?

50 % des Grundlohns für die Arbeitszeit von 0 bis 24 Uhr am Sonntag.

Stand 

Wie hoch ist der steuerfreie Feiertagszuschlag?

125 % des Grundlohns, an besonderen Tagen (24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1.5.) sogar 150 %.

Stand 

Gilt für die Sozialversicherung dieselbe Grenze wie für die Steuer?

Nein. Für die Beitragsfreiheit gilt eine eigene, niedrigere Grundlohngrenze von 25 € pro Stunde – getrennt von der steuerlichen 50-€-Grenze.

Stand 

Muss der Zuschlag tatsächlich für Arbeit zu diesen Zeiten gezahlt werden?

Ja, die Steuerfreiheit setzt voraus, dass die Arbeit tatsächlich in der begünstigten Zeit geleistet wurde und der Zuschlag zusätzlich zum Grundlohn gezahlt wird, nicht als dessen Bestandteil.

Stand 

Was passiert, wenn Nachtarbeit und Sonntagsarbeit zusammentreffen?

Es wird nicht addiert, sondern grundsätzlich nur der jeweils höhere Prozentsatz angesetzt, sofern Tarif- oder Arbeitsvertrag nichts anderes regeln – bei Nachtarbeit an einem Sonntag greift also in der Regel der Sonntagssatz von 50 %, nicht 25 % plus 50 %.

Stand 

Brauche ich einen Nachweis für die begünstigten Arbeitszeiten?

Ja. Eine lückenlose Zeiterfassung, aus der sich die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ergibt, ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit und wird bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung angefordert.

Stand 

Gilt die Steuerfreiheit auch für Selbstständige und Minijobber?

Ja, § 3b EStG gilt für alle Arbeitnehmer unabhängig vom Beschäftigungsumfang, also auch für Minijobber. Selbstständige ohne Arbeitgeber haben dagegen keinen eigenen Grundlohn im Sinne der Vorschrift und können die Regelung nicht auf eigene Rechnungen anwenden.

Stand 

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