§ 32a EStG · Splittingtarif 2026

3/5 oder 4/4 ändert dein Monatsgeld – nicht die Jahressteuer.

Beide Kombinationen führen am Jahresende zur selben Steuer nach Splittingtarif – der Unterschied liegt allein im monatlichen Lohnsteuerabzug.

Echter Splittingtarif 2026 Jahressteuer identisch Liquiditätseffekt erklärt

Kurz gesagt: Ehepaare mit gemeinsamer Veranlagung zahlen am Jahresende immer dieselbe Einkommensteuer nach dem Splittingtarif (§ 32a Abs. 5 EStG) – unabhängig davon, ob während des Jahres die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV eingetragen war. Die Steuerklasse bestimmt nur den monatlichen Lohnsteuerabzug, also wie viel vom Gehalt sofort einbehalten wird: In Steuerklasse III wird deutlich weniger abgezogen als in Steuerklasse V, wo fast der volle Grenzsteuersatz greift. Bei IV/IV liegt der monatliche Abzug für beide näher an der späteren tatsächlichen Steuerlast. Wer III/V wählt, verschafft sich mehr monatliche Liquidität beim Besserverdienenden, muss aber am Jahresende in der Steuererklärung ausgleichen – und die Wahl beeinflusst Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld, die vom Nettogehalt abhängen. Stand: 11.09.2026.

Steuer bei Einzelveranlagung (Summe)
Steuer nach Splittingtarif (Jahr)
Splittingvorteil

Die Steuer nach Splittingtarif ist die Jahressteuer, die euch als Ehepaar in der Steuererklärung tatsächlich zusteht – egal, ob unterjährig III/V oder IV/IV eingetragen war. Faustregel für die Steuerklassenwahl: III für den höheren, V für den niedrigeren Verdienst bringt mehr Netto im Monat beim Besserverdienenden; IV/IV verteilt den Abzug gleichmäßiger.

Warum die Steuerklasse die Jahressteuer nicht verändert

Die Steuerklasse ist eine Vorauszahlungs-Regel für den Arbeitgeber, keine Steuerfestsetzung. Am Jahresende gleicht die Steuererklärung mit dem Splittingtarif alles aus – egal, wie viel unterjährig einbehalten wurde. Wer III/V hatte und zu wenig gezahlt hat, zahlt nach; wer zu viel gezahlt hat, bekommt es erstattet.

Warum die Wahl trotzdem wichtig ist

Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld werden vom Nettogehalt berechnet, nicht von der Jahressteuer. Wer plant, in den nächsten Jahren in Elternzeit zu gehen, sollte die Steuerklasse rechtzeitig wechseln – ein später erfolgter Wechsel wirkt sich erst ab dem Folgemonat aus und kann die Bemessungsgrundlage für die Lohnersatzleistung verändern.

Erklärt

Splittingtarif statt Steuerklasse: die Rechnung dahinter

Für Ehepaare mit gemeinsamer Veranlagung gilt eine feste Formel: Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, auf diese Hälfte wird der Einkommensteuer-Grundtarif angewendet, und das Ergebnis wird anschließend verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG). Diese Jahressteuer ist unabhängig davon, ob unterjährig die Steuerklassenkombination III/V oder IV/IV eingetragen war – die Steuerklasse bestimmt nur, wie viel vom Monatsgehalt sofort als Lohnsteuer einbehalten wird, nicht was am Jahresende tatsächlich geschuldet ist.

Rechenbeispiel 1: Partner A verdient 55.000 €, Partner B 20.000 € zu versteuerndes Jahreseinkommen (keine Kirchensteuer). Bei getrennter Veranlagung ergäbe sich zusammen eine Steuer von rund 13.917 €. Nach dem Splittingtarif zahlt das Ehepaar zusammen nur rund 12.858 € – ein Splittingvorteil von rund 1.059 €, unabhängig davon, ob während des Jahres III/V oder IV/IV eingetragen war.

Rechenbeispiel 2 (Randfall: gleich hohe Einkommen): Verdienen beide Partner exakt gleich viel, zum Beispiel je 45.000 €, ergibt die Splittingrechnung rechnerisch dasselbe Ergebnis wie eine getrennte Veranlagung: In beiden Fällen rund 17.670 € Jahressteuer, Splittingvorteil 0 €. Der Splittingvorteil entsteht ausschließlich durch das Gefälle zwischen den beiden Einkommen – je näher beide beieinander liegen, desto kleiner wird er, bis er bei identischem Einkommen ganz verschwindet.

In der Praxis

Steuerklasse und Splittingvorteil im Haushaltsbuch

PilotOS berücksichtigt die hinterlegte Steuerklassenkombination automatisch bei jeder Gehaltsabrechnung im Lohn-Modul und bei der Liquiditätsplanung im Haushaltsbuch, damit die monatliche Netto-Prognose stimmt. Im Steuer-Check zeigt die Software zusätzlich den tatsächlichen Splittingvorteil auf Jahresbasis, damit Paare die Steuerklassenkombination unabhängig von der Jahressteuer allein nach ihrem Liquiditätsbedarf wählen können.

Wer Elternzeit, Elterngeld oder ähnliche Lohnersatzleistungen plant, bekommt im gleichen Modul einen Hinweis, dass ein rechtzeitiger Steuerklassenwechsel vor Beginn des Bemessungszeitraums die Bemessungsgrundlage spürbar verändern kann.

Fehlerquellen

Häufige Fehler bei der Steuerklassenwahl

1. IV/IV für insgesamt teurer halten: Die Jahressteuer ist bei III/V und IV/IV identisch – nur die monatliche Verteilung des Lohnsteuerabzugs unterscheidet sich, nicht die Gesamtbelastung.

2. Pflichtveranlagung bei III/V vergessen: Wer III/V wählt, muss zwingend eine Einkommensteuererklärung abgeben – anders als bei IV/IV ohne Faktor, wo die Abgabe oft freiwillig bleibt.

3. Wechsel erst kurz vor Elternzeit beantragen: Ein Steuerklassenwechsel wirkt sich erst ab dem Folgemonat aus. Wird er zu spät beantragt, sinkt die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld dauerhaft, weil die Nettolöhne der letzten Monate vor der Geburt zugrunde gelegt werden.

4. Faktorverfahren mit einfachem IV/IV verwechseln: Nur MIT beantragtem Faktor wird der Lohnsteuerabzug exakt proportional zum Einkommensverhältnis verteilt. Ohne Faktor kann trotz IV/IV eine spürbare Nachzahlung oder Erstattung entstehen.

5. Splittingvorteil bei ähnlichen Einkommen erwarten: Je näher beide Einkommen beieinander liegen, desto kleiner der Splittingvorteil – bei identischem Einkommen entfällt er vollständig.

Häufige Fragen

Steuerklassenkombination-Rechner – Fragen und Antworten

Ändert die Steuerklasse die Höhe der Jahressteuer?

Nein. Die endgültige Steuer ergibt sich aus dem Splittingtarif auf das gemeinsame Einkommen – unabhängig von der unterjährig gewählten Steuerklassenkombination.

Stand 

Was ändert sich dann durch III/V gegenüber IV/IV?

Nur der monatliche Lohnsteuerabzug: In III wird wenig, in V viel einbehalten. Bei IV/IV liegt der Abzug für beide näher an der individuellen tatsächlichen Belastung.

Stand 

Wer sollte Steuerklasse III wählen?

Der Partner mit dem höheren Einkommen, wenn das Ziel maximales monatliches Netto ist. Das führt aber oft zu einer Nachzahlung beim Partner mit Steuerklasse V nach der Steuererklärung.

Stand 

Ist die Kombination IV/IV mit Faktor eine Alternative?

Ja. Das Faktorverfahren (IV/IV mit Faktor) verteilt den Lohnsteuerabzug bereits unterjährig entsprechend dem tatsächlichen Einkommensverhältnis und vermeidet große Nachzahlungen.

Stand 

Wirkt sich die Steuerklasse auf das Elterngeld aus?

Ja, erheblich. Elterngeld wird aus dem Nettoeinkommen der letzten Monate vor der Geburt berechnet – ein rechtzeitiger Wechsel in die günstigere Steuerklasse vor Beginn der Elternzeit kann das Elterngeld spürbar erhöhen.

Stand 

Muss die Steuererklärung bei III/V zwingend abgegeben werden?

Ja, bei der Steuerklassenkombination III/V besteht Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer.

Stand 

Wie beantrage ich das Faktorverfahren?

Beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt mit dem Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern. Der Faktor wird aus dem geschätzten Jahresarbeitslohn beider Partner errechnet und gilt in der Regel für ein Kalenderjahr.

Stand 

Werden die Steuerklassen III und V künftig abgeschafft?

Laut Steuerfortentwicklungsgesetz ist vorgesehen, die Kombination III/V ab 2030 durch ein automatisches Faktorverfahren auf Basis von IV/IV zu ersetzen. Bis dahin bleibt die freie Wahl zwischen beiden Kombinationen bestehen.

Stand 

Was passiert bei Trennung oder Scheidung mit der Steuerklasse?

Ab dem Jahr nach dem dauerhaften Getrenntleben entfällt die gemeinsame Veranlagung und damit auch III/V bzw. IV/IV. Beide Partner erhalten dann automatisch Steuerklasse I, bei Kindern im eigenen Haushalt gegebenenfalls Steuerklasse II.

Stand 

Und jetzt?

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