§ 3, § 5 BUrlG

20 Tage stehen im Gesetz. Was steht dir wirklich zu?

Der gesetzliche Mindesturlaub hängt von der Wochenarbeitszeit ab – und wird bei unterjährigem Ein- oder Austritt anteilig berechnet.

24 Werktage = 20 Arbeitstage Anteilig bei Ein-/Austritt Aufrundung nach § 5 Abs. 2

Kurz gesagt: Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt nach § 3 BUrlG 24 Werktage pro Jahr, bezogen auf eine 6-Tage-Woche – das entspricht bei der heute üblichen 5-Tage-Woche 20 Arbeitstagen. Bei mehr oder weniger Arbeitstagen pro Woche wird der Anspruch proportional umgerechnet. Wer während des Jahres ein- oder austritt, erhält für jeden vollen Beschäftigungsmonat ein Zwölftel des Jahresanspruchs (§ 5 BUrlG); Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden dabei zugunsten des Beschäftigten aufgerundet. Der vertragliche Urlaubsanspruch liegt in der Praxis fast immer über diesem gesetzlichen Minimum – 24 bis 30 Arbeitstage sind üblich – das Gesetz definiert nur die Untergrenze, die nicht unterschritten werden darf. Stand: 11.09.2026.

Gesetzlicher Mindestanspruch
Anteiliger Vertragsanspruch
Resturlaub

 

Gesetzliche Basis: 24 Werktage (6-Tage-Woche) = 20 Arbeitstage (5-Tage-Woche) nach § 3 BUrlG. Anteilige Berechnung bei unterjährigem Ein-/Austritt: 1/12 je vollem Monat, Bruchteile ab einem halben Tag aufgerundet (§ 5 BUrlG).

Das Gesetz setzt nur die Untergrenze

24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche sind das gesetzliche Minimum – kein Arbeitsvertrag darf darunter liegen. In der Praxis vereinbaren die meisten Arbeitsverträge deutlich mehr, üblich sind 24 bis 30 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche. Wichtig ist der Unterschied zwischen Werktagen und Arbeitstagen: Das Gesetz zählt in Werktagen (alles außer Sonn- und Feiertagen), die vertragliche Angabe meist in tatsächlichen Arbeitstagen.

Ein- und Austritt im laufenden Jahr

Wer nicht am 1. Januar beginnt oder vor dem 31. Dezember ausscheidet, bekommt den Urlaub nach § 5 BUrlG anteilig für jeden vollen Beschäftigungsmonat – ein Zwölftel des Jahresanspruchs pro Monat. Bruchteile von mindestens einem halben Tag werden zugunsten des Beschäftigten aufgerundet.

Erklärt

Wie sich der Urlaubsanspruch Schritt für Schritt berechnet

Der gesetzliche Mindesturlaub, der vertragliche Anspruch und der tatsächliche Resturlaub sind drei verschiedene Zahlen, die häufig durcheinandergeworfen werden. Der Rechner trennt sie sauber und rechnet zusätzlich die anteilige Kürzung bei Teilzeit und unterjährigem Ein- oder Austritt vor.

Formel: Gesetzlicher Mindesturlaub (Jahr) = 20 Arbeitstage × (Arbeitstage pro Woche ÷ 5). Vertraglicher Jahresanspruch bei der tatsächlichen Wochenarbeitszeit = vertraglicher Vollzeitanspruch × (Arbeitstage pro Woche ÷ 5). Anteiliger Anspruch bei unterjähriger Beschäftigung = vertraglicher Jahresanspruch × volle Beschäftigungsmonate ÷ 12, wobei Bruchteile ab einem halben Tag zugunsten des Beschäftigten aufgerundet werden (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Resturlaub = anteiliger Anspruch − bereits genommene Tage.

Rechenbeispiel 1: Eine Vollzeit-Angestellte arbeitet 5 Tage pro Woche, hat einen vertraglichen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen und ist das gesamte Jahr (12 volle Monate) beschäftigt; 12 Tage hat sie bereits genommen. Gesetzlicher Mindestanspruch: 20 × (5/5) = 20 Tage. Vertraglicher Anspruch: 30 × (5/5) = 30 Tage, anteilig über 12/12 Monate weiterhin 30 Tage (keine Kürzung bei vollem Jahr). Resturlaub: 30 − 12 = 18 Tage.

Rechenbeispiel 2 (Randfall – Teilzeit mit unterjährigem Eintritt): Ein Mitarbeiter arbeitet 3 Tage pro Woche, hat laut Vertrag bei voller 5-Tage-Woche Anspruch auf 28 Arbeitstage Jahresurlaub und beginnt am 1. Juli, also mit 6 vollen Beschäftigungsmonaten im laufenden Jahr, noch ohne genommenen Urlaub. Gesetzlicher Mindestanspruch für das volle Jahr: 20 × (3/5) = 12 Tage, anteilig für 6 Monate also 6 Tage Minimum. Vertraglicher Anspruch umgerechnet auf die Teilzeit: 28 × (3/5) = 16,8 Tage pro volles Jahr; anteilig für 6 von 12 Monaten: 16,8 × 6/12 = 8,4 Tage, die nach § 5 Abs. 2 BUrlG auf 8,5 Tage aufgerundet werden. Mit 8,5 Tagen liegt der Anspruch deutlich über dem anteiligen gesetzlichen Minimum von 6 Tagen – der Vertrag hält die Untergrenze problemlos ein.

In der Praxis

Vom Anspruch zur Urlaubsplanung im Team

Der berechnete Urlaubsanspruch ist mehr als eine Zahl für die Personalakte: Er ist die Grundlage für die bezahlte Lohnfortzahlung im Urlaub und für die Planung, wer wann im Team abwesend sein darf, ohne den Betrieb lahmzulegen.

In PilotOS verwaltest du Urlaubsanspruch, Übertrag sowie genehmigte und beantragte Tage je Mitarbeiter zentral im Urlaubsplaner. Das System prüft automatisch, ob mehrere Personen derselben Abteilung gleichzeitig abwesend sind (Kollisionsprüfung mit Engpass-Quote je Abteilung), warnt rechtzeitig vor drohendem Verfall des Vorjahres-Übertrags zum 31. März und schlägt günstige Brückentage vor, die mit wenigen Urlaubstagen einen langen zusammenhängenden freien Zeitraum ergeben – abgeglichen mit gesetzlichen Feiertagen und optional den Schulferien des jeweiligen Bundeslandes.

Fehlerquellen

Häufige Fehler bei der Urlaubsberechnung

1. Werktage mit Arbeitstagen verwechselt: Das Gesetz zählt in Werktagen (alle Tage außer Sonn- und Feiertagen, also grundsätzlich inklusive Samstag), Arbeitsverträge fast immer in tatsächlichen Arbeitstagen. Wer beide Größen gleichsetzt, verrechnet sich vor allem bei ungewöhnlichen Wochenmodellen.

2. Volle Monate bei Ein- oder Austritt falsch gezählt: Ein „voller Beschäftigungsmonat" im Sinne des § 5 BUrlG ist ein Kalendermonat, der komplett im Beschäftigungszeitraum liegt – ein Eintritt am 2. eines Monats zählt diesen Monat nicht mehr mit, was häufig übersehen wird.

3. Aufrundungsregel bei Bruchteilen ignoriert: § 5 Abs. 2 BUrlG rundet Bruchteile ab einem halben Tag zugunsten des Beschäftigten auf volle Tage auf. Wird stattdessen einfach abgeschnitten, entsteht ein zu niedriger Anspruch.

4. Krankheitstage fälschlich vom Urlaubskonto abgezogen: Wer während des genehmigten Urlaubs mit ärztlichem Attest erkrankt, bekommt diese Tage nach § 9 BUrlG nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet – in der Praxis werden sie trotzdem oft versehentlich vom Kontingent abgebucht.

5. Automatischen Verfall zum Jahresende angenommen: Nach EuGH- und BAG-Rechtsprechung verfällt Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und konkret in Textform auf den drohenden Verfall hingewiesen und zur Urlaubnahme aufgefordert hat. Fehlt dieser Hinweis, bleibt der Anspruch bestehen, im Zweifel über Jahre.

Häufige Fragen

Urlaubsanspruch-Rechner – Fragen und Antworten

Wie viele Urlaubstage stehen mir gesetzlich mindestens zu?

24 Werktage pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche, umgerechnet 20 Arbeitstage bei der üblichen 5-Tage-Woche. Bei anderer Wochenarbeitszeit wird proportional umgerechnet.

Stand 

Was zählt als Werktag im Sinne des Gesetzes?

Alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen – also grundsätzlich auch der Samstag, selbst wenn er im Betrieb kein Arbeitstag ist.

Stand 

Wie wird der Urlaub bei Teilzeit berechnet?

Proportional zur Anzahl der Arbeitstage pro Woche: bei 3 Arbeitstagen statt 5 stehen 3/5 des Vollzeitanspruchs zu.

Stand 

Was passiert mit dem Urlaub, wenn ich mitten im Jahr kündige?

Für jeden vollen Beschäftigungsmonat entsteht ein Zwölftel des Jahresanspruchs; angebrochene Monate werden bei mindestens 15 Kalendertagen häufig als voller Monat gewertet, das regelt im Zweifel der Arbeitsvertrag.

Stand 

Verfällt nicht genommener Urlaub automatisch zum Jahresende?

Nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und konkret auf den drohenden Verfall hingewiesen und zur Urlaubnahme aufgefordert hat (EuGH- und BAG-Rechtsprechung). Ohne diesen Hinweis bleibt der Anspruch bestehen.

Stand 

Kann der gesetzliche Mindesturlaub ausgezahlt statt genommen werden?

Nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann. Während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ist eine Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs unzulässig.

Stand 

Wie berechnet sich der Urlaubsanspruch bei einem Minijob?

Auch Minijobber haben Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub, anteilig nach ihren tatsächlichen Wochenarbeitstagen – bei 2 Arbeitstagen pro Woche stehen 2/5 des Vollzeitanspruchs zu (§ 3 BUrlG i. V. m. § 4 TzBfG, Diskriminierungsverbot für Teilzeitkräfte).

Stand 

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch während der Elternzeit?

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG), muss diese Kürzung aber ausdrücklich erklären – ohne diese Erklärung bleibt der volle Anspruch bestehen.

Stand 

Verfällt Urlaub bei Krankheit anders als sonst?

Ja: Bei durchgehender Erkrankung verfällt der Urlaub abweichend von der 31.3.-Regel erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (EuGH- und BAG-Rechtsprechung), weil der Beschäftigte den Urlaub krankheitsbedingt nicht nehmen konnte.

Stand 

Und jetzt?

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