Der Umsatz, der die Grenze reißt,
ist selbst schon steuerpflichtig.
Die Kleinunternehmerregelung wurde zum 1. Januar 2025 umgebaut. Die Grenzen sind neu, sie werden netto gerechnet, die Umsätze sind echt steuerbefreit – und die obere Grenze wirkt sofort. Wer sie im August reißt, ist ab diesem Umsatz regelbesteuert. Nicht ab dem nächsten Jahr, nicht ab dem nächsten Monat: ab dieser Rechnung.
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Die beiden Grenzen
25.000 Euro Gesamtumsatz im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr. Beide Beträge sind netto zu rechnen – das ist eine Änderung gegenüber der früheren Praxis, die auf Bruttowerte abstellte.
Wer beide Grenzen einhält, ist Kleinunternehmer. Wer die Vorjahresgrenze reißt, ist es im Folgejahr nicht mehr. Wer die 100.000 Euro im laufenden Jahr reißt, verliert die Eigenschaft sofort – und zwar so, dass bereits derjenige Umsatz steuerpflichtig ist, mit dem die Grenze überschritten wird.
Die frühere Prognose fällt weg. Bisher musste zu Jahresbeginn geschätzt werden, ob die obere Grenze voraussichtlich überschritten wird. Jetzt zählt allein der tatsächliche Umsatz – das ist einfacher, aber es verlangt eine laufende Überwachung statt einer einmaligen Einschätzung.
Steuerbefreit statt nicht erhoben
Früher wurde die Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern „nicht erhoben“. Seit 2025 sind die Umsätze echt steuerbefreit nach § 19 UStG.
Das klingt nach Wortklauberei, hat aber Folgen: Die Rechnung braucht einen Hinweis auf die Steuerbefreiung, und ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen – nicht nur praktisch, sondern systematisch, weil steuerfreie Umsätze den Abzug ausschließen.
Die Falle beim unterjährigen Wechsel
Der Wechsel mitten im Jahr erzeugt zwei Zeiträume mit unterschiedlichem Recht. Vor der Grenze: steuerfrei, kein Vorsteuerabzug. Ab der Grenze: Regelbesteuerung mit Steuerausweis, Voranmeldungen, Vorsteuerabzug.
Besonders unangenehm sind Waren, die vor dem Wechsel eingekauft und danach verkauft werden. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 10. November 2025 klargestellt, dass der Einkauf für den Zeitpunkt des Bezugs keinen Vorsteuerabzug eröffnet; eine Korrektur ist erst nach dem Übergang über § 15a UStG möglich – mit Bagatellgrenzen.
Wer also im Herbst absehbar über die Grenze kommt, sollte den Zeitpunkt größerer Wareneinkäufe bewusst wählen. Das ist keine Gestaltung am Rand der Legalität, sondern schlichte Planung.
Was daraus für die Buchführung folgt
Die Regelung verlangt eine Größe, die viele Kleinunternehmer nicht laufend führen: den Gesamtumsatz des Jahres, netto, tagesaktuell. Wer seine Rechnungen in einem Textprogramm schreibt, hat diese Zahl erst am Jahresende.
Genau deshalb ist die 100.000-Euro-Grenze gefährlicher als die 25.000er: Die Vorjahresgrenze kann man in Ruhe prüfen. Die laufende muss man sehen, bevor man die Rechnung schreibt.
Unser Kleinunternehmer-Rechner ist deshalb kostenlos und ohne Konto nutzbar – und die Werte stammen aus demselben Register, das auch die Software verwendet, mit Norm und Prüfdatum.
Zahlen und Belege
| Vorjahresumsatz | bis 25.000 EUR netto |
|---|---|
| Laufendes Jahr | bis 100.000 EUR netto |
| Bei Überschreiten der oberen Grenze | sofortiger Wechsel; der auslösende Umsatz ist selbst steuerpflichtig |
| Prognose zu Jahresbeginn | entfällt seit 2025 |
| Rechtsfolge der Umsätze | echte Steuerbefreiung nach § 19 UStG |
| Vorsteuerabzug | ausgeschlossen |
| Waren vor dem Wechsel eingekauft | kein Abzug im Bezugszeitpunkt; Korrektur über § 15a UStG (BMF v. 10.11.2025) |
Ein Absatz zum Übernehmen
„Die Vorjahresgrenze kann man in Ruhe prüfen. Die laufende muss man sehen, bevor man die Rechnung schreibt – denn der Umsatz, mit dem die 100.000 Euro gerissen werden, ist selbst schon steuerpflichtig. Wer seine Rechnungen im Textprogramm schreibt, kennt diese Zahl erst im Januar.“
PilotOS, Herstellerangabe · Stand 6. September 2026
Quellenangabe zum Mitkopieren:
Quelle: PilotOS, https://pilotsuite.de/presse-kleinunternehmer-25000-100000.html (Stand 06.09.2026)
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Quellen und Stand
- § 19 UStG in der seit 01.01.2025 geltenden Fassung – Gesetzestext
- § 15a UStG, Berichtigung des Vorsteuerabzugs – Gesetzestext
- BMF-Schreiben vom 10.11.2025 zur Kleinunternehmerregelung – bundesfinanzministerium.de
- Kleinunternehmer-Rechner, kostenlos und ohne Konto
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