Gastronomie · Fachbeitrag vom 06.09.2026

Sieben Prozent auf den Teller.
Neunzehn auf das Glas daneben.

Die Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf Restaurationsleistungen zum 1. Januar 2026 wurde als Entlastung verkauft. In der Buchhaltung ist sie zunächst Mehrarbeit: Auf demselben Bon stehen jetzt zwei Steuersätze, und die Zuordnung folgt Regeln, die eine Kasse kennen muss – nicht der Kellner.

Zur Verwendung freigegeben. Zitieren mit Quellenangabe ist ausdrücklich erwünscht. Kurzprofile, Fakten und Bildmaterial stehen im Presseportal.

Für Leserinnen und Leser: selbst nachprüfen statt glauben. Jede Aussage in diesem Beitrag lässt sich am Programm selbst prüfen – ohne Zahlungsdaten und ohne automatische Verlängerung.

  • Online-Demo im Browser – sofort, ohne Installation, ohne Konto: pilotsuite.de/demo.html
  • Kostenlose Testversion herunterladen – Konto anlegen, im Konto die 30-Tage-Testlizenz anfordern, Paket für Windows, macOS oder Linux laden: pilotsuite.de/download.html
  • Die Übermittlung an ELSTER ist in der Testversion bewusst nicht freigeschaltet. Eine aus einem Testbestand abgesetzte Steueranmeldung wäre eine echte – und nicht rückholbar.
  • Nach 30 Tagen wird nichts abgebucht und nichts gelöscht: das Programm fällt auf die dauerhaft kostenlose Free-Lizenz zurück. Der Datenbestand bleibt als Datei auf dem eigenen Rechner liegen.

Was seit Januar gilt

Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, eingeführt durch das Steueränderungsgesetz 2025. Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen unterliegen seit dem 1. Januar 2026 dem ermäßigten Satz von 7 Prozent – unabhängig davon, ob im Haus oder außer Haus. Die frühere Unterscheidung zwischen Verzehr an Ort und Stelle und Mitnahme ist damit für Speisen entfallen.

Getränke bleiben bei 19 Prozent. Die Abgabe von Getränken ist von der Ermäßigung ausdrücklich ausgenommen.

Und dann gibt es die Ausnahmen von der Ausnahme: Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 Prozent – etwa Kaffee mit viel Milch, Kakao, Milchshakes – sowie Leitungswasser werden anders behandelt als übrige Getränke. Ein Latte macchiato und ein Espresso können damit unterschiedlichen Sätzen unterliegen.

Der Kombiangebots-Fall

Buffets, All-inclusive-Angebote und Sparmenüs haben einen Pauschalpreis. Der muss aufgeteilt werden, weil er beide Sätze enthält.

Dafür gibt es seit dem 1. Januar 2026 eine Vereinfachung: Mit BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 (III C 2 – S 7220/00023/014/027) können 30 Prozent des Pauschalpreises dem Getränkeanteil zugeordnet werden; die restlichen 70 Prozent gelten als Speisen zum ermäßigten Satz.

Diese Regel ist eine Erleichterung – aber nur, wenn die Kasse sie kennt. Wer sie von Hand anwendet, rechnet sie einmal aus und trägt sie danach als Gewohnheit weiter, auch wenn sich das Angebot ändert.

Warum das die Kasse betrifft und nicht die Buchhaltung

Die Aufteilung entsteht am Bon, nicht im Monatsabschluss. Ein Bon, der nur eine Summe ausweist, lässt sich hinterher nicht zuverlässig aufteilen – erst recht nicht in einer Betriebsprüfung drei Jahre später.

Dazu kommt die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO: Jedem Gast ist ein Beleg zur Verfügung zu stellen, ob auf Papier oder digital. Und jedes elektronische Aufzeichnungssystem ist nach § 146a Abs. 4 AO binnen eines Monats nach Anschaffung zu melden – Tablet-Kassen eingeschlossen.

Drei Pflichten, die zusammen entstehen: richtiger Satz, ausgegebener Beleg, gemeldetes System. Wer eine davon in ein separates Programm auslagert, muss sie dort auch pflegen.

Was PilotOS in diesem Punkt anders macht – und was nicht

PilotOS führt Kasse, Warenwirtschaft und Buchhaltung in einem System. Der Verkauf bucht den Bestandsabgang, der Bon trägt die getrennten Steuersätze, die Kassenmeldung nach § 146a Abs. 4 AO wird aus demselben Bestand vorbereitet. Die mobile Erfassung läuft im Browser auf einem gewöhnlichen Telefon – kein spezielles Terminal, kein Handscanner, keine separate Kassensoftware.

Ebenso deutlich, was fehlt: Es gibt keinen Gastronomie-Service im engeren Sinn. Tischplan, Bonieren an die Küche, Rechnungssplitten und Bedienerzuordnung sind nicht gebaut. Der eingebaute TSE-Simulator erzeugt keine rechtsgültigen Signaturen; produktiv ist eine BSI-zertifizierte TSE nötig. Der mobile Verkauf braucht Netz, weil die TSE-Signatur serverseitig erfolgt.

Diese Liste steht öffentlich auf unserer Website. Ein Restaurantbetrieb mit Tischservice ist damit heute nicht unser Kunde – ein Imbiss, ein Hofladen, ein Marktstand oder ein Caterer sehr wohl.

Nachprüfbar

Zahlen und Belege

Speisen seit 01.01.20267 %, in und außer Haus
Getränke19 %, von der Ermäßigung ausgenommen
Milchmischgetränkeabweichend ab 75 % Milchanteil
Kombiangebote, Vereinfachung30 % Getränke / 70 % Speisen
Fundstelle VereinfachungBMF v. 22.12.2025, III C 2 - S 7220/00023/014/027
Norm Steuersatz§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, Steueränderungsgesetz 2025
Belegausgabepflicht§ 146a Abs. 2 AO
Meldung des Kassensystems§ 146a Abs. 4 AO, 1 Monat
Zitierfähig

Ein Absatz zum Übernehmen

„Die Absenkung auf sieben Prozent ist an der Kasse keine Entlastung, sondern eine Aufteilungspflicht. Auf demselben Bon stehen zwei Steuersätze, und beim Kombiangebot gilt eine 30/70-Vereinfachung. Das muss die Kasse wissen – nicht der Kellner, und nicht der Steuerberater drei Monate später.“

PilotOS, Herstellerangabe · Stand 6. September 2026

Quellenangabe zum Mitkopieren:

Quelle: PilotOS, https://pilotsuite.de/presse-gastro-sieben-prozent-die-rechnung-danach.html (Stand 06.09.2026)

Dieser Absatz ist eine Aussage des Herstellers und zur wörtlichen Übernahme mit Quellenangabe freigegeben. Bei Veröffentlichung in anderen Medien gehört die vollständige Adresse dazu – auf unserer eigenen Seite ist sie überflüssig, außerhalb ist sie die einzige Verbindung zur Quelle.

Quellen und Stand

Stand dieses Beitrags: . Alle Rechtswerte stammen aus dem offenen Register von PilotOS und sind mit Gültigkeit, Norm und Prüfdatum unter Stand der Rechtswerte einsehbar.

Pressekontakt: PilotOS, Hinte (Niedersachsen) · pilotsuite.de/kontakt.html · Impressum · Testzugang und Bildmaterial auf Anfrage.

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