Sozialversicherung · Fachbeitrag vom 06.09.2026

Zwei Bemessungsgrundlagen,
nicht eine.

Zwischen 603,01 und 2.000 Euro gilt der Übergangsbereich. Die verbreitete Vorstellung, dort werde ein reduzierter Beitrag von beiden Seiten hälftig getragen, ist falsch. § 20 Abs. 2a SGB IV kennt zwei Bemessungsgrundlagen: eine für den Gesamtbeitrag und eine kleinere für den Anteil des Beschäftigten. Die Differenz trägt der Arbeitgeber. Ein Rechner, der nur eine Grundlage kennt, liefert einen zu niedrigen Arbeitgeberanteil.

Zur Verwendung freigegeben. Zitieren mit Quellenangabe ist ausdrücklich erwünscht. Kurzprofile, Fakten und Bildmaterial stehen im Presseportal.

Für Leserinnen und Leser: selbst nachprüfen statt glauben. Jede Aussage in diesem Beitrag lässt sich am Programm selbst prüfen – ohne Zahlungsdaten und ohne automatische Verlängerung.

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  • Kostenlose Testversion herunterladen – Konto anlegen, im Konto die 30-Tage-Testlizenz anfordern, Paket für Windows, macOS oder Linux laden: pilotsuite.de/download.html
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  • Nach 30 Tagen wird nichts abgebucht und nichts gelöscht: das Programm fällt auf die dauerhaft kostenlose Free-Lizenz zurück. Der Datenbestand bleibt als Datei auf dem eigenen Rechner liegen.

Die beiden Formeln

Beitragspflichtige Einnahme insgesamt:
BE(gesamt) = F × G + [ TG ÷ (TG − G) − G ÷ (TG − G) × F ] × (AE − G)

Beitragspflichtige Einnahme des Beschäftigten:
BE(AN) = TG ÷ (TG − G) × (AE − G)

Dabei ist G die Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603 Euro), TG die Obergrenze des Übergangsbereichs (2.000 Euro), AE das tatsächliche Arbeitsentgelt und F der jährlich bekannt gegebene Faktor.

Der Arbeitgeberanteil ist die Differenz: Beitrag auf BE(gesamt) minus Beitrag auf BE(AN). Er ist im Übergangsbereich höher als der halbe Gesamtbeitrag – das ist der Sinn der Regelung.

Die Zahlen für 2026, ausgerechnet

Faktor F 2026 = 0,6619. Er ergibt sich als 28 Prozent geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz von 42,30 Prozent, auf vier Dezimalstellen gerundet. Der Gesamtsatz setzt sich zusammen aus Krankenversicherung 14,6 % plus durchschnittlichem Zusatzbeitrag 2,9 %, Pflegeversicherung 3,6 %, Rentenversicherung 18,6 % und Arbeitslosenversicherung 2,6 %.

Mit G = 603 und TG = 2.000 vereinfachen sich die Formeln zu:
BE(gesamt) = 1,145937223 × AE − 291,8744452
BE(AN) = 1,431639227 × (AE − 603)

Beispiel 1.000 Euro: BE(gesamt) = 854,06 Euro, BE(AN) = 568,36 Euro. Gesamtbeitrag 361,27 Euro, davon trägt der Beschäftigte 120,21 Euro und der Arbeitgeber 241,06 Euro – also doppelt so viel. Ein Rechner, der hälftig teilt, gibt dem Arbeitgeber 180,64 Euro aus: 60 Euro zu wenig, jeden Monat.

Bei 2.000 Euro laufen beide Größen zusammen: BE(gesamt) = BE(AN) = 2.000 Euro. Ab dort gilt die normale hälftige Teilung.

Zwei zusätzliche Stolperstellen

Der Kinderlosenzuschlag. Der Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,6 Prozent für Kinderlose über 23 wird allein vom Beschäftigten getragen – berechnet aber auf die Gesamtbemessungsgrundlage, nicht auf seine eigene. Das ist eine der häufigsten Fehlerquellen in Eigenbau-Rechnern.

Sachsen. In Sachsen tragen Beschäftigte einen um 0,5 Prozentpunkte höheren Anteil an der Pflegeversicherung, der Arbeitgeber entsprechend weniger. Wer das ignoriert, rechnet für rund vier Millionen Menschen falsch.

Warum das kein Detail ist

Der Übergangsbereich betrifft Teilzeitkräfte, Aushilfen, Studierende und Wiedereinsteiger – also genau die Beschäftigungsverhältnisse, die in kleinen Betrieben ohne Lohnbüro abgerechnet werden. Dort kommen Online-Rechner zum Einsatz.

Wir haben unseren eigenen Rechner an den veröffentlichten Koeffizienten geprüft und die Zwischenwerte offengelegt: BE(gesamt), BE(AN), Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil einzeln. Das ist der einzige Weg, auf dem ein Nutzer einen Rechenfehler überhaupt bemerken kann – ein Rechner, der nur eine Endsumme zeigt, lässt sich nicht nachprüfen.

Der Faktor F ändert sich, sobald sich einer der fünf Beitragssätze ändert. Er steht deshalb bei uns nicht im Programmcode, sondern im Register – mit Herleitung, Gültigkeitsdatum und Prüftermin.

Nachprüfbar

Zahlen und Belege

Übergangsbereich 2026603,01 bis 2.000 EUR, § 20 Abs. 2a SGB IV
Faktor F 20260,6619
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 202642,30 %
BE(gesamt)1,145937223 × AE − 291,8744452
BE(Arbeitnehmer)1,431639227 × (AE − 603)
Beispiel 1.000 EURAN 120,21 EUR, AG 241,06 EUR
Häufigster Fehlerhälftige Teilung: 60 EUR zu wenig Arbeitgeberanteil
Zitierfähig

Ein Absatz zum Übernehmen

„Der Übergangsbereich hat zwei Bemessungsgrundlagen, nicht eine. Wer hälftig teilt, gibt bei 1.000 Euro Monatslohn einen um 60 Euro zu niedrigen Arbeitgeberanteil aus – jeden Monat, und ohne dass es auffällt, weil das Ergebnis plausibel aussieht.“

PilotOS, Herstellerangabe · Stand 6. September 2026

Quellenangabe zum Mitkopieren:

Quelle: PilotOS, https://pilotsuite.de/presse-uebergangsbereich-die-formel.html (Stand 06.09.2026)

Dieser Absatz ist eine Aussage des Herstellers und zur wörtlichen Übernahme mit Quellenangabe freigegeben. Bei Veröffentlichung in anderen Medien gehört die vollständige Adresse dazu – auf unserer eigenen Seite ist sie überflüssig, außerhalb ist sie die einzige Verbindung zur Quelle.

Quellen und Stand

Stand dieses Beitrags: . Alle Rechtswerte stammen aus dem offenen Register von PilotOS und sind mit Gültigkeit, Norm und Prüfdatum unter Stand der Rechtswerte einsehbar.

Pressekontakt: PilotOS, Hinte (Niedersachsen) · pilotsuite.de/kontakt.html · Impressum · Testzugang und Bildmaterial auf Anfrage.

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