Minijob · Fachbeitrag vom 06.09.2026

Ein Cent mehr Verdienst,
21,72 Euro mehr netto.

Die Minijob-Grenze gilt als Schwelle, ab der es teurer wird. Rechnerisch ist das Gegenteil der Fall: Bei 603,00 Euro zahlt ein nicht von der Rentenversicherung befreiter Minijobber 21,71 Euro eigenen Beitrag, bei 603,01 Euro praktisch nichts. Der Arbeitgeber zahlt an derselben Stelle rund zwölf Euro weniger. Ein Cent Unterschied, und beide Seiten stehen besser da.

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Die Rechnung, Stand 2026

Die Geringfügigkeitsgrenze liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro im Monat (§ 8 Abs. 1a SGB IV; sie folgt dem Mindestlohn: 13,90 × 130 ÷ 3, aufgerundet). Der Übergangsbereich reicht von 603,01 bis 2.000 Euro.

Bei 603,00 Euro (Minijob, gewerblich). Der Beschäftigte zahlt 3,6 Prozent Aufstockung zur Rentenversicherung: 21,71 Euro. Netto bleiben 581,29 Euro. Der Arbeitgeber zahlt pauschal 13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung, 2 % Pauschsteuer sowie die Umlagen U1 (0,8 %) und U2 (0,22 %) – zusammen 31,02 Prozent oder 187,05 Euro, dazu die Unfallversicherung.

Bei 603,01 Euro (Übergangsbereich). Die beitragspflichtige Einnahme des Beschäftigten wird nach § 20 Abs. 2a SGB IV berechnet und beträgt an der Untergrenze einen Cent. Sein Beitrag liegt bei 0,00 Euro, netto bleiben 603,01 Euro. Der Arbeitgeber zahlt 174,98 Euro – rund zwölf Euro weniger als im Minijob.

Ergebnis. Ein Cent mehr Bruttolohn bringt dem Beschäftigten 21,72 Euro mehr netto und spart dem Betrieb 12,07 Euro. Beide Seiten gewinnen.

Warum das so ist

Im Minijob zahlt der Arbeitgeber Pauschalen auf den vollen Lohn: 30 Prozent plus Umlagen. Diese Pauschalen sind höher als der reguläre Arbeitgeberanteil, weil sie den Beitragsausfall der Beschäftigten mit abdecken sollen.

Im Übergangsbereich greift dagegen die Gleitzone: Die beitragspflichtige Einnahme wird abgesenkt und steigt erst bis 2.000 Euro auf das tatsächliche Entgelt an. An der Untergrenze ist die Bemessungsgrundlage des Beschäftigten praktisch null – und die Gesamtbemessungsgrundlage niedriger als der Bruttolohn.

Die Formel: BE(gesamt) = 1,145937223 × AE − 291,8744452 und BE(Arbeitnehmer) = 1,431639227 × (AE − 603). Die Koeffizienten ergeben sich aus dem Faktor F von 0,6619 – das sind 28 Prozent geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz von 42,30 Prozent.

Drei Einschränkungen, die dazugehören

Erstens die Rentenversicherungsbefreiung. Ein Minijobber kann sich nach § 6 Abs. 1b SGB VI von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlt er die 21,71 Euro nicht – und der Sprung verschwindet. Er erwirbt allerdings auch keine vollen Rentenanwartschaften.

Zweitens die Lohnsteuer. Im Minijob stellt die 2-Prozent-Pauschsteuer des Arbeitgebers den Lohn steuerfrei. Ab 603,01 Euro wird nach individuellen Lohnsteuermerkmalen abgerechnet. In Steuerklasse I fällt bei diesem Betrag keine Lohnsteuer an; in Klasse V oder VI sehr wohl. Die obige Rechnung gilt für den steuerfreien Fall.

Drittens die Mindestbemessungsgrundlage. Bei sehr kleinen Minijobs wird der Rentenbeitrag nicht vom tatsächlichen Lohn berechnet, sondern von mindestens 175 Euro (§ 163 Abs. 8 SGB VI). Wer 100 Euro verdient und nicht befreit ist, zahlt seinen Eigenanteil trotzdem auf 175 Euro. Das ist die unangenehmste Falle im ganzen Minijob-Recht, weil sie prozentual am stärksten zuschlägt.

Was daraus folgt

Für Betriebe: Ein Minijob knapp unter der Grenze ist selten die günstigste Gestaltung. Wer ohnehin an der Grenze liegt, sollte beide Varianten rechnen statt zu schätzen.

Für Beschäftigte: Die verbreitete Angst, über die Grenze zu rutschen, ist in diesem Bereich unbegründet. Der Nettoverdienst steigt.

Für die Berichterstattung: Die Grenze wird 2027 voraussichtlich auf 633 Euro steigen, weil der Mindestlohn auf 14,60 Euro angehoben wird. Rechnerisch ergibt die Formel 632,67, also 633 – amtlich bekannt gemacht ist das noch nicht.

Nachprüfbar

Zahlen und Belege

Geringfügigkeitsgrenze 2026603 EUR/Monat, § 8 Abs. 1a SGB IV
Übergangsbereich603,01 bis 2.000 EUR
Faktor F 20260,6619 (28 % / 42,30 %)
Bei 603,00 EUR: Beitrag Beschäftigter21,71 EUR (RV-Aufstockung 3,6 %)
Bei 603,01 EUR: Beitrag Beschäftigter0,00 EUR
Bei 603,00 EUR: Arbeitgeber gewerblich187,05 EUR (31,02 % pauschal, ohne UV)
Bei 603,01 EUR: Arbeitgeber174,98 EUR
Mindestbemessungsgrundlage RV175 EUR, § 163 Abs. 8 SGB VI
Erwartete Grenze 2027633 EUR (14,60 × 130 / 3), noch nicht amtlich
Zitierfähig

Ein Absatz zum Übernehmen

„Bei 603,00 Euro zahlt der Beschäftigte 21,71 Euro, bei 603,01 Euro nichts – und der Betrieb spart dabei noch zwölf Euro. Ein Cent mehr Brutto, und beide Seiten stehen besser da. Die verbreitete Angst vor dem Überschreiten der Minijob-Grenze ist in diesem Bereich unbegründet.“

PilotOS, Herstellerangabe · Stand 6. September 2026

Quellenangabe zum Mitkopieren:

Quelle: PilotOS, https://pilotsuite.de/presse-minijob-sprung-an-der-grenze.html (Stand 06.09.2026)

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Quellen und Stand

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