Gemeinnützigkeit · Fachbeitrag vom 06.09.2026

Vier Grenzen sind gestiegen.
Eine mehr als verdoppelt.

Zum 1. Januar 2026 sind vier Grenzen im Gemeinnützigkeitsrecht angehoben worden. Die auffälligste betrifft nicht das Geld, sondern die Arbeit: Die Freigrenze für die zeitnahe Mittelverwendung ist von 45.000 auf 100.000 Euro gestiegen. Für die meisten Vereine entfällt damit die Mittelverwendungsrechnung – die aufwendigste Nebenpflicht der Gemeinnützigkeit.

Zur Verwendung freigegeben. Zitieren mit Quellenangabe ist ausdrücklich erwünscht. Kurzprofile, Fakten und Bildmaterial stehen im Presseportal.

Für Leserinnen und Leser: selbst nachprüfen statt glauben. Jede Aussage in diesem Beitrag lässt sich am Programm selbst prüfen – ohne Zahlungsdaten und ohne automatische Verlängerung.

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Die vier neuen Werte

Übungsleiterfreibetrag: 3.300 Euro im Jahr (§ 3 Nr. 26 EStG), vorher 3.000. Für nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in der Pflege.

Ehrenamtspauschale: 960 Euro im Jahr (§ 3 Nr. 26a EStG), vorher 840. Für Vorstandsarbeit, Kassenführung, Platzwart, Schriftführung – alles, was nicht unter den Übungsleiterbegriff fällt. Beide Beträge sind Jahresbeträge je Person, nicht je Tätigkeit.

Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: 50.000 Euro (§ 64 Abs. 3 AO), vorher 45.000. Bleiben die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer darunter, fällt auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer an. Neu ist zudem, dass bei Einnahmen unter dieser Grenze auf die Sphärenzuordnung verzichtet werden kann.

Freigrenze für die zeitnahe Mittelverwendung: 100.000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO), vorher 45.000. Das ist mehr als eine Verdopplung – und die eigentliche Entlastung.

Warum die Mittelverwendung die lästigste Pflicht war

Gemeinnützige Körperschaften müssen ihre Mittel zeitnah verwenden: grundsätzlich innerhalb der auf den Zufluss folgenden zwei Kalenderjahre. Wer das nicht nachweist, riskiert die Gemeinnützigkeit.

Der Nachweis erfolgt über eine Mittelverwendungsrechnung: Welche Mittel sind wann zugeflossen, welche wurden wann verwendet, was steht noch aus. Das ist eine Nebenbuchhaltung neben der eigentlichen Buchführung – und in einem Verein, der von Ehrenamtlichen geführt wird, der häufigste Grund für Beanstandungen.

Mit der Anhebung auf 100.000 Euro Gesamteinnahmen fällt diese Pflicht für die große Mehrheit der Vereine weg. Wer darüber liegt, braucht sie weiterhin – und dann auch die Rücklagenregelungen des § 62 AO, mit denen sich Mittel zulässig ansparen lassen.

Die vier Sphären, die kein Verein umgehen kann

Auch nach der Entlastung bleibt die Grundstruktur: Ein gemeinnütziger Verein hat bis zu vier Bereiche mit unterschiedlicher steuerlicher Behandlung.

Ideeller Bereich – Beiträge, Spenden, Zuschüsse. Nicht steuerbar. Vermögensverwaltung – Zinsen, Vermietung. Steuerfrei. Zweckbetrieb – Veranstaltungen, die den Satzungszweck unmittelbar verwirklichen. Begünstigt. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – Vereinsgaststätte, Werbung, Sponsoring, Basar. Voll steuerpflichtig, sofern die Freigrenze überschritten wird.

Die Zuordnung entscheidet über Steuerpflicht, Umsatzsteuersatz und Spendenabzug. Genau deshalb gehört sie in den Kontenrahmen und nicht in eine Excel-Datei daneben. Der Kontenrahmen SKR42 ist für diese Trennung gebaut.

Und die entlastende Neuerung greift genau hier: Unter 50.000 Euro Einnahmen darf auf die Sphärenzuordnung des Gewinns verzichtet werden – die Trennung der Buchungen bleibt trotzdem sinnvoll, weil sie beim Überschreiten der Grenze sofort gebraucht wird.

Was das für die Vereinsbuchhaltung bedeutet

Weniger Nachweispflicht heißt nicht weniger Buchführung. Die Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben bleiben, ebenso die Aufbewahrungsfristen: Buchungsbelege acht Jahre, Bücher und Abschlüsse zehn.

Was sich ändert, ist der Aufwand für die Nebenrechnung – und damit die Wahrscheinlichkeit, dass ein ehrenamtlicher Kassenwart die Gemeinnützigkeit versehentlich gefährdet. Das ist der eigentliche Wert der Änderung.

PilotOS führt Mitglieder, Beiträge, Spenden und die SKR42-Buchhaltung mit Sphärentrennung lokal – ohne dass Mitgliederdaten auf fremden Servern liegen. Für einen Verein ist das kein Nebenpunkt: Mitgliederlisten sind personenbezogene Daten, und ein Vorstand haftet für ihren Schutz.

Die Werte in dieser Übersicht stammen aus einem offenen Register mit Norm, Gültigkeit und Prüfdatum – nachlesbar unter pilotsuite.de/rechtswerte-stand.html.

Nachprüfbar

Zahlen und Belege

Übungsleiterfreibetrag 20263.300 EUR (vorher 3.000), § 3 Nr. 26 EStG
Ehrenamtspauschale 2026960 EUR (vorher 840), § 3 Nr. 26a EStG
Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb50.000 EUR (vorher 45.000), § 64 Abs. 3 AO
Freigrenze zeitnahe Mittelverwendung100.000 EUR (vorher 45.000), § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO
Verzicht auf Sphärenzuordnungbei Einnahmen unter 50.000 EUR, § 64 Abs. 3 S. 2 AO
GesetzSteueränderungsgesetz 2025, Wirkung ab 01.01.2026
AufbewahrungBelege 8 Jahre, Bücher und Abschlüsse 10 Jahre
Kontenrahmen für VereineSKR42
Zitierfähig

Ein Absatz zum Übernehmen

„Die wichtigste Änderung für Vereine betrifft nicht das Geld, sondern die Arbeit: Die Freigrenze für die zeitnahe Mittelverwendung steigt von 45.000 auf 100.000 Euro. Damit entfällt für die meisten Vereine die Mittelverwendungsrechnung – die Nebenbuchhaltung, an der ehrenamtliche Kassenwarte am häufigsten scheitern.“

PilotOS, Herstellerangabe · Stand 6. September 2026

Quellenangabe zum Mitkopieren:

Quelle: PilotOS, https://pilotsuite.de/presse-vereine-gemeinnuetzigkeit-2026.html (Stand 06.09.2026)

Dieser Absatz ist eine Aussage des Herstellers und zur wörtlichen Übernahme mit Quellenangabe freigegeben. Bei Veröffentlichung in anderen Medien gehört die vollständige Adresse dazu – auf unserer eigenen Seite ist sie überflüssig, außerhalb ist sie die einzige Verbindung zur Quelle.

Quellen und Stand

Stand dieses Beitrags: . Alle Rechtswerte stammen aus dem offenen Register von PilotOS und sind mit Gültigkeit, Norm und Prüfdatum unter Stand der Rechtswerte einsehbar.

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