Die Pflicht gilt seit vier Jahren.
Das Gesetz dazu fehlt bis heute.
Viele Betriebe warten auf „das Zeiterfassungsgesetz“, bevor sie etwas ändern. Dieses Warten beruht auf einem Missverständnis: Die Pflicht besteht seit dem 13. September 2022, hergeleitet aus dem Arbeitsschutzgesetz. Der Entwurf, auf den gewartet wird, würde sie nicht begründen, sondern nur ausgestalten.
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Woher die Pflicht kommt
Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 entschieden (Az. 1 ABR 22/21), dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen und zu nutzen. Erfasst werden müssen Beginn, Ende und Dauer.
Die Entscheidung setzte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2019 um. Sie gilt unmittelbar – unabhängig davon, ob der Gesetzgeber tätig wird.
Was das BAG offen ließ: die Form. Elektronisch ist nach dem Beschluss nicht zwingend; eine Excel-Tabelle oder ein Stundenzettel genügt, solange die drei Angaben vollständig und nachprüfbar sind. Genau diese Offenheit soll das Gesetz beseitigen.
Was der Entwurf vorsieht
Ein Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes wurde im Sommer 2026 als Arbeitsfassung bekannt. Danach wären Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit elektronisch und am Tag der Arbeitsleistung aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen wären mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Eine bestimmte Technik wird nicht vorgeschrieben.
Vorgesehen sind gestaffelte Übergangsfristen: ein Jahr für alle, zwei Jahre unter 250 Beschäftigten, fünf Jahre unter 50 Beschäftigten. Betriebe unter zehn Beschäftigten sowie Privathaushalte sollen von der elektronischen Erfassung dauerhaft befreit bleiben – nicht von der Erfassung als solcher.
Wichtige Einordnung: Der Entwurf ist nicht amtlich veröffentlicht und nicht in Kraft. Alle genannten Fristen können sich ändern. Wir führen ihn deshalb als Beobachtungsposten mit Verfahrensstand, nicht als geltendes Recht.
Der praktische Fehler, den das Warten erzeugt
Wer bis zum Inkrafttreten wartet, hat in der Zwischenzeit eine Pflicht nicht erfüllt, die bereits gilt. Das fällt selten sofort auf – aber es fällt auf, sobald es einen Streit über Überstunden gibt. Denn ohne Aufzeichnungen trägt in der Praxis der Arbeitgeber das Risiko der Nichtaufklärbarkeit.
Der zweite Fehler ist die Annahme, elektronische Erfassung bedeute Anschaffung. Für einen Betrieb mit acht Beschäftigten ist das eine Weboberfläche auf dem Telefon, das ohnehin in der Tasche steckt. PilotOS erfasst Zeiten im Browser des Handys, ohne eigenes Terminal und ohne Stempeluhr; die Daten liegen auf dem Rechner des Betriebs.
Der dritte Fehler betrifft den Datenschutz: Arbeitszeitdaten sind personenbezogene Daten. Wer sie an einen Cloud-Dienst gibt, braucht eine Auftragsverarbeitung und muss die Löschfristen dort steuern. Bei lokaler Speicherung entfällt der Vertrag, weil kein Dritter verarbeitet.
Was Redaktionen daran interessieren sollte
Die Lage ist ein Lehrstück über die Lücke zwischen Rechtsprechung und Gesetzgebung. Seit vier Jahren gilt eine Pflicht, deren Ausgestaltung offen ist; Betriebe richten sich nach einem Entwurf, der nicht existiert.
Für Betriebe ist die Nüchternheit einfacher: Die drei Angaben täglich festhalten, zwei Jahre aufbewahren, fertig. Wer das heute tut, erfüllt die geltende Pflicht und ist auf jede Fassung des Gesetzes vorbereitet.
Zahlen und Belege
| Grundlage der Pflicht | BAG, Beschl. v. 13.09.2022, 1 ABR 22/21 |
|---|---|
| Norm | § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG i. V. m. ArbZG |
| Zu erfassen | Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit |
| Form nach geltendem Recht | nicht zwingend elektronisch |
| Referentenentwurf 2026 | elektronisch, am Tag der Leistung, 2 Jahre Aufbewahrung |
| Geplante Übergangsfristen | 1 Jahr alle, 2 Jahre unter 250, 5 Jahre unter 50 Beschäftigten |
| Geplante Ausnahme | unter 10 Beschäftigte und Privathaushalte: keine elektronische Pflicht |
| Stand des Entwurfs | nicht amtlich veröffentlicht, nicht in Kraft |
Ein Absatz zum Übernehmen
„Die Pflicht gilt seit dem 13. September 2022. Der Entwurf, auf den viele Betriebe warten, würde sie nicht begründen, sondern nur ausgestalten. Wer wartet, erfüllt in der Zwischenzeit eine Pflicht nicht, die bereits besteht.“
PilotOS, Herstellerangabe · Stand 6. September 2026
Quellenangabe zum Mitkopieren:
Quelle: PilotOS, https://pilotsuite.de/presse-zeiterfassung-pflicht-ohne-gesetz.html (Stand 06.09.2026)
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Quellen und Stand
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21 – amtliche Fundstelle
- § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG – Gesetzestext
- Referentenentwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes, Berichterstattung 2026
- PilotOS: Zeiterfassung am Handy
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