Habe ich beim Erstantrag sechs Monate Bestandsschutz für meine Wohnung?
Antwort: Nein, und die Verwechslung ist verbreitet, weil sie bis Ende 2022 richtig war. Heute gelten zwei verschiedene Fristen. Die Karenzzeit von zwölf Monaten ab dem ersten Bezugsmonat (§ 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II) ist der Bestandsschutz beim Erstantrag – seit dem 1. Juli 2026 allerdings nur bis zum Eineinhalbfachen der angemessenen Aufwendungen (Satz 6). Die sechs Monate sind etwas anderes: die Frist, die nach einer Kostensenkungsaufforderung bleibt, um zu handeln (Satz 9). Und für Heizkosten gilt die Karenzzeit gar nicht – sie müssen vom ersten Monat an angemessen sein. Stand: 06.09.2026.
Woher der Irrtum kommt
Bis Ende 2022 gab es keine Karenzzeit. Wer damals einen Erstantrag stellte und eine zu teure Wohnung hatte, bekam eine Kostensenkungsaufforderung – und dann in der Regel sechs Monate Zeit. Diese sechs Monate waren praktisch der Bestandsschutz beim Erstantrag, und genau so ist es vielen in Erinnerung geblieben. Seit 2023 ist das nicht mehr die richtige Beschreibung.
Was heute gilt – zwei Fristen, die nichts miteinander zu tun haben
Erstens: die Karenzzeit, zwölf Monate
§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II: „Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden.“ In dieser Zeit werden die tatsächlichen Unterkunftskosten anerkannt (Satz 3).
Die Einschränkung seit 1. Juli 2026: höchstens bis zum Eineinhalbfachen der abstrakt angemessenen Aufwendungen (Satz 6). Bei einer Angemessenheitsgrenze von 480 € sind das 720 €. Wer darüber liegt, kann die Kostensenkungsaufforderung schon während der Karenzzeit bekommen – das war vorher ausgeschlossen. Satz 7 sieht eine Härtefallausnahme vor, etwa bei unabweisbarem Bedarf oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern.
Zweitens: die sechs Monate nach der Aufforderung
Satz 9 regelt die Zeit, die nach einer Kostensenkungsaufforderung bleibt: in der Regel längstens sechs Monate. Das ist keine Schonfrist, die automatisch am Anfang läuft, sondern eine Handlungsfrist, die erst mit der Aufforderung beginnt. Wer sie verstreichen lässt, bekommt danach nur noch die angemessenen Kosten – die Differenz zahlt er selbst.
Die Falle, die kaum jemand kennt
Die Karenzzeit gilt nicht für die Heizkosten. Satz 2 spricht ausdrücklich nur von den Bedarfen für Unterkunft. Heizkosten werden getrennt geprüft und müssen vom ersten Monat an angemessen sein. Wer also im ersten Jahr mit einer teuren Wohnung ruhig schläft, kann trotzdem bei der Heizung einen Abzug haben – im selben Bescheid.
Zwei Dinge, die die Karenzzeit verschieben
Unterbrechung verlängert. Wird der Leistungsbezug innerhalb der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sie sich um die vollen Monate ohne Bezug (Satz 4). Wer zwischendurch drei Monate arbeitet, hängt die drei Monate also hinten an.
Eine neue Karenzzeit gibt es erst nach drei Jahren. Sie beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen wurden (Satz 5). Wer nach acht Monaten Pause erneut beantragt, fängt nicht von vorn an.
Was das praktisch bedeutet
Der Erstantrag verschafft dir ein Jahr, um eine zu teure Wohnung zu ordnen – vorausgesetzt, sie liegt unter dem Eineinhalbfachen der örtlichen Grenze. Das ist deutlich mehr als sechs Monate, aber es ist keine Dauerlösung. Der klarste Rat: Trag im Rechner oben deine echte Obergrenze ein und schalte die Karenzzeit einmal aus. Die Zahl, die dann bei „selbst zu tragen“ steht, ist die, die dich in zwölf Monaten erwartet.
Mit deinen eigenen Zahlen
Die Felder sind mit einem Musterfall vorbelegt und vollständig änderbar. Es wird nichts übertragen und nichts gespeichert, solange du nicht selbst auf „Ergebnis merken“ klickst – und auch dann bleibt es in deinem Browser. Der Musterfall zeigt bewusst eine Miete über dem Eineinhalbfachen – dann greift der Schutz schon in der Karenzzeit nicht mehr vollständig.
Regelsätze 2026 (Nullrunde): Alleinstehende 563 €, Paar je 506 €, Kinder 14–17: 471 €, 6–13: 390 €, 0–5: 357 €. Vom Erwerbseinkommen bleiben Freibeträge anrechnungsfrei. Ab 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherung.
Unterkunft: Anerkannt werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. In der Karenzzeit von einem Jahr ab dem ersten Bezugsmonat (Satz 2 und 3) werden die tatsächlichen Kosten anerkannt – seit 1. Juli 2026 aber höchstens das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Aufwendungen (Satz 6); Ausnahmen im Härtefall regelt Satz 7. Die Karenzzeit gilt nur für die Unterkunft, nicht für die Heizung – Heizkosten müssen von Anfang an angemessen sein. Bei unangemessenen Kosten greift eine Frist von in der Regel sechs Monaten (Satz 9) – das ist die Frist, um zu handeln, nicht ein sechsmonatiger Bestandsschutz beim Erstantrag. Neu seit 1. Juli 2026: Liegt die Miete über dem Eineinhalbfachen, kann die Kostensenkungsaufforderung schon während der Karenzzeit kommen. Die Karenzzeit verlängert sich um Monate ohne Leistungsbezug (Satz 4); eine neue beginnt erst nach drei Jahren ohne Leistungen (Satz 5).
Die Obergrenze musst du selbst eintragen – und zwar die deines Kreises. Es gibt keine bundesweite Mietobergrenze. Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt legt sie in einer eigenen Richtlinie fest, gestützt auf ein „schlüssiges Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Diese Werte liegen vielerorts deutlich unter dem örtlichen Mietspiegel – der Mietspiegel ist nicht der Maßstab. Angesetzt wird die Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten), Heizkosten werden getrennt geprüft. Wo du deine Werte findest: Website des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, Suchbegriffe „KdU-Richtlinie“, „Angemessenheitsgrenze Unterkunft“ oder „schlüssiges Konzept“ – oder direkte Nachfrage beim Jobcenter. Die Vorbelegung dieses Rechners ist ein Beispiel und kein Wert für deinen Wohnort.
Wohnflächengrenzen (Richtwerte, je nach Land und Kreis abweichend): 1 Person 45–50 m², 2 Personen 60–65 m², 3 Personen 75–80 m², je weitere Person rund +15 m². Maßgeblich ist die Produkttheorie: Die Fläche darf überschritten sein, solange das Produkt aus Fläche und Quadratmeterpreis die Obergrenze einhält – eine größere, billige Wohnung ist also nicht automatisch unangemessen. Näherung – maßgeblich ist der Bescheid des Jobcenters.
Alle hier verwendeten Rechtswerte mit Gültigkeit, Norm und Prüfdatum stehen offen im Register – Stand der Rechtswerte.
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Weitere Fragen dazu
Gilt die Karenzzeit auch, wenn ich vorher schon einmal Leistungen bezogen habe?
Nur, wenn dazwischen mindestens drei Jahre ohne Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII lagen (§ 22 Abs. 1 Satz 5 SGB II). Wer nach kürzerer Pause erneut beantragt, bekommt keine neue Karenzzeit — die alte läuft weiter beziehungsweise ist verbraucht.
Stand
Was passiert, wenn ich während der Karenzzeit kurz arbeite?
Die Karenzzeit verlängert sich um die vollen Monate ohne Leistungsbezug (§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Drei Monate Unterbrechung bedeuten also drei Monate zusätzlich am Ende — der Schutz geht nicht verloren, er verschiebt sich.
Stand
Kann das Jobcenter schon in der Karenzzeit eine Kostensenkung verlangen?
Seit dem 1. Juli 2026 ja, wenn die Aufwendungen das Eineinhalbfache der angemessenen Kosten übersteigen (§ 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II). Vorher war das während der Karenzzeit ausgeschlossen. Wer deutlich über der Grenze wohnt, sollte deshalb nicht darauf bauen, ein Jahr Ruhe zu haben.
Stand
Muss ich nach der Aufforderung sofort umziehen?
Nein. Die Frist beträgt in der Regel längstens sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II), und Kostensenkung heißt nicht zwingend Umzug: Untervermietung, ein Wohnungstausch oder eine Mietminderung kommen ebenfalls in Betracht. Wichtig ist, die Bemühungen zu dokumentieren — wer nachweist, dass zu den Obergrenzen nichts verfügbar war, steht im Widerspruchsverfahren deutlich besser.
Stand
Ist die Kostensenkungsaufforderung ein Bescheid, gegen den ich Widerspruch einlegen kann?
Nach herrschender Auffassung ist sie kein Verwaltungsakt, sondern ein Hinweis mit Warnfunktion — angreifbar ist erst der Bescheid, der die Leistung tatsächlich kürzt. Das heißt nicht, dass man sie ignorieren sollte: Ihre Rechtmäßigkeit wird später im Streit um den Kürzungsbescheid geprüft, und dafür kommt es darauf an, ob sie die zutreffende Angemessenheitsgrenze genannt hat.
Stand
Gilt für Heizkosten wirklich keine Karenzzeit?
Ja. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II spricht ausdrücklich nur von den Bedarfen für Unterkunft. Heizkosten werden von Anfang an auf Angemessenheit geprüft, meist anhand des bundesweiten Heizspiegels oder eigener kommunaler Werte. Ein Abzug bei der Heizung im ersten Jahr ist also möglich, obwohl die Miete unangetastet bleibt.
Stand