Was der Wirt selbst isst,
steht in einer amtlichen Tabelle.
Wer Lebensmittel verkauft und selbst davon isst, entnimmt dem Betrieb Ware. Das ist zu versteuern. Weil die Einzelaufzeichnung unzumutbar wäre, veröffentlicht das Bundesfinanzministerium jährlich Pauschbeträge nach Gewerbezweigen. Wer sie ansetzt, ist fertig. Wer sie nicht ansetzt, hat zwei Probleme: eine fehlende Entnahme und eine unerklärte Inventurdifferenz – und beide fallen gemeinsam auf.
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Was die Pauschbeträge sind
Es handelt sich um Durchschnittswerte für unentgeltliche Wertabgaben – im Sprachgebrauch Sachentnahmen oder Eigenverbrauch. Sie sind nach Gewerbezweig gestaffelt: Bäckerei, Fleischerei, Gast- und Speisewirtschaft mit und ohne Abgabe von kalten Speisen, Getränkeeinzelhandel, Café, Milch- und Milcherzeugnisse, Nahrungs- und Genussmittel, Obst und Gemüse.
Sie gelten je Person und Jahr, aufgeteilt nach Steuersätzen, und sind für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr nicht anzusetzen; von der Vollendung des zweiten bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte anzusetzen.
Die aktuelle Fassung für 2026 stammt aus dem BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2025 (IV D 3 – S 1547/00006/007/021). Die Werte ändern sich jährlich; die Tabelle wird typischerweise im Dezember für das Folgejahr veröffentlicht.
Die Werte für 2026, ausgeschrieben
Alle Beträge in Euro je Person und Jahr, netto, getrennt nach ermäßigtem und vollem Steuersatz:
Bäckerei 1.671 + 214 = 1.885 · Fleischerei 1.487 + 567 = 2.054 · Gast- und Speisewirtschaft, nur kalte Speisen 1.824 + 629 = 2.453 · Gast- und Speisewirtschaft, kalte und warme Speisen 3.173 + 828 = 4.001 · Café und Konditorei 1.610 + 598 = 2.208 · Getränkeeinzelhandel 123 + 276 = 399 · Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Einzelhandel) 721 + 0 = 721 · Nahrungs- und Genussmittel (Einzelhandel) 1.395 + 368 = 1.763 · Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Einzelhandel) 384 + 169 = 553.
Beispiel. Eine Gastwirtschaft mit kalten und warmen Speisen, Inhaberpaar und ein achtjähriges Kind: 4.001 × 2 = 8.002 Euro für die Erwachsenen, dazu der halbe Satz für das Kind, 2.000,50 Euro. Zusammen 10.002,50 Euro im Jahr oder 833,54 Euro im Monat – aufgeteilt im Verhältnis 3.173 zu 828, also rund 79 Prozent zum ermäßigten und 21 Prozent zum vollen Satz.
Gebucht wird monatlich mit einem Zwölftel. Bei gemischten Betrieben ist nur der höchste in Betracht kommende Wert anzusetzen, nicht die Summe mehrerer Zweige. Zu- und Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten sind ausdrücklich nicht zulässig – wer wenig isst, darf nicht kürzen.
Der praktische Nutzen: eine Erklärung für die Differenz
In der Inventurdifferenz laufen Schwund, Bruch, Verderb, Eigenverbrauch und Umrechnungsfehler zusammen. Der Eigenverbrauch ist der einzige dieser Posten, für den es eine amtliche Größe gibt.
Wer ihn ansetzt, nimmt der Differenz einen erklärbaren Anteil und erfüllt gleichzeitig eine Pflicht. Wer ihn nicht ansetzt, hat eine Differenz, die niemand erklären kann – und genau das ist der Anlass, aus dem in einer Betriebsprüfung hinzugeschätzt wird.
Der Pauschbetrag ist dabei ein Angebot, keine Obergrenze: Wer nachweislich mehr entnimmt, muss mehr ansetzen; wer weniger entnimmt, muss es belegen können.
Die zweite Falle: die Umsatzsteuer
Die Sachentnahme ist nicht nur ertragsteuerlich relevant. Sie ist eine unentgeltliche Wertabgabe im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und deshalb aufzuteilen – nach ermäßigtem und Regelsatz.
Seit dem 1. Januar 2026 hat sich diese Aufteilung in der Gastronomie verschoben: Speisen unterliegen dem ermäßigten Satz von 7 Prozent, Getränke weiter 19 Prozent. Wer die Aufteilung aus dem Vorjahr übernimmt, rechnet falsch – und zwar in einer Position, die ohnehin selten geprüft wird.
Das ist ein Musterfall für veraltete Rechenwerte: Die Zahl ist klein, sie wiederholt sich jährlich, und sie fällt niemandem auf.
Warum wir daraus einen Rechner gemacht haben
Der Aufwand liegt nicht im Rechnen, sondern im Nachschlagen: den richtigen Gewerbezweig finden, die Personen zählen, Kinder anteilig ansetzen, nach Steuersätzen aufteilen, monatlich verbuchen.
Wir haben die Pauschbeträge in unser Rechtswerte-Register aufgenommen – mit Fundstelle, Gültigkeit und Prüfdatum – und daraus einen kostenlosen Rechner gebaut, der ohne Konto und ohne E-Mail-Abfrage nutzbar ist. Weil die Werte im Register stehen, meldet der wöchentliche Prüflauf, wenn ein neues BMF-Schreiben sie überholt hat.
Genau das ist der Grund für das Register: Eine Zahl, die einmal im Jahr wechselt und in einer Nebenposition steht, wird ohne Erinnerung nie aktualisiert.
Zahlen und Belege
| Bäckerei | 1.671 ermäßigt + 214 voll = 1.885 EUR |
|---|---|
| Fleischerei | 1.487 + 567 = 2.054 EUR |
| Gast- und Speisewirtschaft, nur kalte Speisen | 1.824 + 629 = 2.453 EUR |
| Gast- und Speisewirtschaft, kalte und warme Speisen | 3.173 + 828 = 4.001 EUR |
| Café und Konditorei | 1.610 + 598 = 2.208 EUR |
| Getränkeeinzelhandel | 123 + 276 = 399 EUR |
| Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren, Eier (EH) | 721 + 0 = 721 EUR |
| Nahrungs- und Genussmittel (EH) | 1.395 + 368 = 1.763 EUR |
| Obst, Gemüse, Südfrüchte, Kartoffeln (EH) | 384 + 169 = 553 EUR |
| Einheit | EUR je Person und Jahr, netto |
| Kinder bis 2 Jahre / 2 bis 12 Jahre | kein Ansatz / halber Ansatz |
| Buchung | monatlich mit einem Zwölftel |
| Gemischte Betriebe | nur der höchste Wert, keine Summe |
| Zu- und Abschläge | nicht zulässig |
| Fundstelle | BMF v. 23.12.2025, IV D 3 - S 1547/00006/007/021 |
Ein Absatz zum Übernehmen
„Eine Gastwirtschaft mit kalten und warmen Speisen setzt 4.001 Euro je erwachsene Person und Jahr an – das steht in einer amtlichen Tabelle. Der Eigenverbrauch ist der einzige Posten in der Inventurdifferenz, für den es überhaupt eine amtliche Zahl gibt. Wer sie ansetzt, erklärt einen Teil der Differenz und erfüllt eine Pflicht in einem Zug. Wer sie weglässt, hat beides nicht – und das ist die Kombination, die in der Prüfung teuer wird.“
PilotOS, Herstellerangabe · Stand 6. September 2026
Quellenangabe zum Mitkopieren:
Quelle: PilotOS, https://pilotsuite.de/presse-eigenverbrauch-pauschalen.html (Stand 06.09.2026)
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Quellen und Stand
- BMF-Schreiben zu Sachentnahmen 2026 – BMF v. 23.12.2025, IV D 3 - S 1547/00006/007/021
- § 3 Abs. 1b UStG, unentgeltliche Wertabgaben – Gesetzestext
- § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, Gastronomie ab 2026 – Gesetzestext
- Eigenverbrauch-Rechner, kostenlos und ohne Konto
- Offenes Rechtswerte-Register
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