Drei erlaubte Abkürzungen.
Fast niemand nimmt sie.
Die körperliche Bestandsaufnahme zum Bilanzstichtag ist der Regelfall, nicht der einzige Weg. Das Handelsgesetzbuch erlaubt seit Langem drei Erleichterungen. Sie werden kaum genutzt – nicht weil sie unbekannt wären, sondern weil sie alle dieselbe Voraussetzung haben: eine laufend geführte, nachprüfbare Lagerbuchführung. Wer die hat, spart den Sonntag im Lager. Wer sie nicht hat, zählt.
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Die Pflicht und ihre Ausnahme
§ 240 HGB verlangt ein Inventar zu Beginn des Handelsgewerbes und zum Schluss jedes Geschäftsjahres.
§ 241a HGB befreit Einzelkaufleute von Buchführung und Inventar, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und nicht mehr als 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen. Wichtig: Das befreit nicht von der steuerlichen Aufzeichnungspflicht und nicht davon, den Wareneinsatz zu kennen.
Wer nicht befreit ist, hat drei erlaubte Wege neben der Stichtagsinventur.
Die drei Erleichterungen
Stichprobeninventur, § 241 Abs. 1 HGB. Der Bestand wird mit anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren aus einer Stichprobe hochgerechnet. Voraussetzung: Der Aussagewert muss dem einer vollständigen Aufnahme gleichkommen. Das heißt in der Praxis: dokumentiertes Verfahren, definierte Grundgesamtheit, nachvollziehbare Zufallsauswahl, ausgewiesener Stichprobenfehler.
Permanente Inventur, § 241 Abs. 2 HGB. Der Bestand zum Stichtag wird nach Art, Menge und Wert aus der Lagerbuchführung abgeleitet; gezählt wird über das Jahr verteilt, jede Position mindestens einmal. Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Lagerbuchführung, in der jeder Zugang und Abgang erfasst ist.
Verlegte Inventur, § 241 Abs. 3 HGB. Die körperliche Aufnahme darf innerhalb von drei Monaten vor oder zwei Monaten nach dem Stichtag stattfinden; der Bestand wird auf den Stichtag fortgeschrieben oder zurückgerechnet. Voraussetzung ist eine wertmäßige Fortschreibung, die den Stichtagswert belegbar macht.
Alle drei setzen dasselbe voraus: ein System, das Bestandsbewegungen laufend und nachprüfbar führt. Das ist der eigentliche Engpass.
Warum die Erleichterung nicht am Verfahren scheitert
Betriebe, die am 31. Dezember mit Zettel und Stift durch das Lager gehen, tun das selten aus Überzeugung. Sie tun es, weil ihre Bestandsführung Zugang und Abgang nicht lückenlos abbildet – oft, weil der Verkauf in einer anderen Einheit gebucht wird als der Einkauf, oder weil die Kasse nicht mit der Warenwirtschaft verbunden ist.
Damit kippt die Reihenfolge: Nicht die Inventurmethode ist zu wählen, sondern die Bestandsführung ist herzustellen. Danach ist die Methode fast eine Formalie.
PilotOS führt Bestand, Kasse und Buchhaltung in einem System; die Zählung läuft im Browser eines gewöhnlichen Telefons mit dessen Kamera als Scanner. Wir sagen dazu auch, was fehlt: Ein eigener Inventur-Reiter in der Erfassungs-App ist im Ausbau – Bestandsführung, Inventur und Barcode-Scanner sind vorhanden, die mobile Zählung noch nicht in ihrer Endform.
Der Nutzen in Zahlen, nicht in Worten
Die Stichtagsinventur kostet einen Tag Schließung oder einen Tag Wochenendarbeit – in kleinen Betrieben mit vier bis zehn Personen also ein vierstelliger Betrag, jedes Jahr.
Die permanente Inventur verteilt denselben Aufwand auf zwölf Monate und senkt ihn, weil in kleinen Portionen sorgfältiger gezählt wird als in einer Nachtschicht. Die verlegte Inventur verschiebt ihn in eine ruhige Woche.
Beides ist seit Jahrzehnten erlaubt. Es kostet nur die Voraussetzung.
Zahlen und Belege
| Inventarpflicht | § 240 HGB |
|---|---|
| Befreiung für Einzelkaufleute | § 241a HGB: 800.000 EUR Umsatz und 80.000 EUR Gewinn, zwei Stichtage |
| Stichprobeninventur | § 241 Abs. 1 HGB |
| Permanente Inventur | § 241 Abs. 2 HGB |
| Verlegte Inventur | § 241 Abs. 3 HGB, 3 Monate vor bis 2 Monate nach dem Stichtag |
| Gemeinsame Voraussetzung | ordnungsgemäße, laufende Lagerbuchführung |
Ein Absatz zum Übernehmen
„Die drei Inventurerleichterungen scheitern nicht am Verfahren, sondern an einer laufenden Bestandsführung. Wer am 31. Dezember mit Zettel durchs Lager geht, hat nicht die falsche Methode gewählt – ihm fehlt die Voraussetzung für jede andere.“
PilotOS, Herstellerangabe · Stand 6. September 2026
Quellenangabe zum Mitkopieren:
Quelle: PilotOS, https://pilotsuite.de/presse-inventur-erleichterungen-ungenutzt.html (Stand 06.09.2026)
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Quellen und Stand
- §§ 240, 241, 241a HGB – Gesetzestext
- PilotOS: Inventur mit Scanner und manueller Erfassung
- Offene Liste unserer Einschränkungen
Stand dieses Beitrags: . Alle Rechtswerte stammen aus dem offenen Register von PilotOS und sind mit Gültigkeit, Norm und Prüfdatum unter Stand der Rechtswerte einsehbar.
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